Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 20.04.1999 – 17 B 701/99

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0420.17B701.99.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

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G r ü n d e .

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Der Antrag ist nicht begründet.

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Nach § 146 Abs. 4 VwGO steht den Beteiligten die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über einstweilige Anordnungen nur zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht in entsprechender Anwendung von § 124 Abs. 2 VwGO zugelassen worden ist. In dem innerhalb der Frist des § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu stellenden Antrag auf Zulassung der Beschwerde sind die Gründe, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist, darzulegen, § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO.

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Die von der Antragstellerin allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts, §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß der Anordnungsantrag auf eine (grundsätzlich) unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Weiterhin ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, daß vorliegend die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise zulässige Vorwegnahme der Hauptsache nicht gegeben sind, nicht zu beanstanden. Art. 19 Abs. 4 GG fordert bei einem auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Verpflichtungsantrag die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, wenn ansonsten schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.

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Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Oktober 1977 - 2 BvR 42/76 -, BVerfGE 46, 166 = DVBl 1978, 172 und vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69 = DVBl 1989, 36.

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Neben der Frage der Unzumutbarkeit des Abwartens im engen Sinne kann die Entscheidung an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausgerichtet werden. Dafür ist erforderlich, daß - bei Anlegung eines strengen Maßstabes - das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar Erfolg haben wird.

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Vgl. BVerwG, Beschluß vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301.89 -, Buchholz 310, § 123 VwGO Nr. 15.

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Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten sind wiederum Fragen des Grundrechtsschutzes einzubeziehen, wenn dazu Anlaß besteht.

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Vgl. BVerfG, Beschluß vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 638/96 -, DVBl 1996, 1367 = NVwZ 1997, 479 = EuGRZ 1996, 476.

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Der Senat geht in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht davon aus, daß der Antragstellerin trotz der Dauer des seit Dezember 1998 beim Verwaltungsgericht Köln anhängigen Klageverfahrens, Az.: 12 K 10.286/98, ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung unabhängig von deren Erfolgsaussichten zugemutet werden kann. Allein die Dauer jenes Verfahrens steht dem bisher noch nicht entgegen. Ein Ausländer, der einen Visumsanspruch geltend macht, dessen Berechtigung von der Auslandsvertretung in Abrede gestellt wird, muß sich darauf einrichten, daß die erforderlich werdende gerichtliche Überprüfung einige Zeit in Anspruch nimmt und vor ihrem Abschluß eine Einreise in das Bundesgebiet nicht möglich ist. Die damit zwangsläufig einhergehende Notwendigkeit, die beabsichtigte familiäre Lebensgemeinschaft vorerst nicht im Bundesgebiet führen zu können, ist ebenfalls hinzunehmen. Der familiäre Kontakt kann durch Telefonate, Briefe und Besuche in ausreichender und zumutbarer Weise aufrechterhalten werden. Die bisherige Dauer des Hauptsacheverfahrens überschreitet den üblichen Rahmen nicht. Über die Dauer des Hauptsacheverfahrens hinausgehende besondere Gründe, aufgrund derer der Antragstellerin ein weiteres Abwarten unzumutbar wäre, sind von ihr nicht glaubhaft gemacht worden. Dies gilt namentlich für die von ihr behauptete angebliche Unfähigkeit ihres Ehemannes, die Personensorge für die beiden gemeinsamen Kinder in ausreichendem Umfang auszuüben.

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Doch auch wenn die Frage der ausnahmsweisen Zulässigkeit der Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausgerichtet wird, ist keine andere Entscheidung geboten, da sich derzeit nicht mit dem notwendigen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ein Erfolg in der Hauptsache prognostizieren läßt.

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Der Antragstellerin steht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Ehegattennachzuges nach der allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 18 Abs. 1 AuslG zu. Weder besitzt ihr Ehemann eine Aufenthaltsberechtigung (Nr. 1), noch ist er als Asylberechtigter anerkannt (Nr. 2), noch hat die Ehe schon zum Zeitpunkt der Einreise des Ehemannes bestanden (Nr. 3), noch gehört der Ehemann der Gruppe der Ausländer der sogenannten 2. Generation an (Nr. 4). Danach kommt für die Antragstellerin allenfalls die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Ermessenswege nach § 18 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 AuslG in Betracht, wobei Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null nicht erkennbar sind. Der in der Begründung des Zulassungsantrages vertretenen Rechtsauffassung, eine versagende Entscheidung komme nur ausnahmsweise in Betracht, wenn Unsicherheit darüber bestehe, ob die Ehe auf Dauer in Deutschland fortgesetzt werden solle, folgt der Senat nicht. Vielmehr sind im Rahmen der vorliegend zu treffenden Ermessensentscheidung unter anderem die Umstände zu berücksichtigen, unter denen der Ehemann und die Kinder der Antragstellerin das Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet erlangt haben.

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Eine weitere Begründung des einstimmig gefaßten Beschlusses unterbleibt gemäß §§ 146 Abs. 6 Satz 2, 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluß ist nicht anfechtbar.