Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 26.04.1999 – 15 A 1055/99
ECLI:DE:OVGNRW:1999:0426.15A1055.99.00
Tenor
Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen der Kläger zu 4/5, der Beklagte zu 1/5.
Der Gegenstandswert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.872,32 DM festgesetzt.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.