Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 26.04.1999 – 15 A 1055/99

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0426.15A1055.99.00

Tenor

Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen der Kläger zu 4/5, der Beklagte zu 1/5.

Der Gegenstandswert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.872,32 DM festgesetzt.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.