Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 05.05.1999 – 18 B 865/99
ECLI:DE:OVGNRW:1999:0505.18B865.99.00
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
Das als "Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel ist unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als Antrag auf Zulassung der Beschwerde im Sinne von § 146 Abs. 4 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - anzusehen sein sollte.
Gemäß § 80 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz (vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO) nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Um eine derartige Entscheidung handelt es sich im vorliegenden Fall, denn der Antragsteller hat beim Verwaltungsgericht um Abschiebungsschutz nachgesucht, um sein Asyl-Folgeverfahren im Wege der Klage 3 K 301/99.A in Deutschland fortsetzen zu können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.