Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 05.05.1999 – 18 B 865/99

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0505.18B865.99.00

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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G r ü n d e :

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Das als "Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel ist unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als Antrag auf Zulassung der Beschwerde im Sinne von § 146 Abs. 4 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - anzusehen sein sollte.

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Gemäß § 80 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz (vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO) nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Um eine derartige Entscheidung handelt es sich im vorliegenden Fall, denn der Antragsteller hat beim Verwaltungsgericht um Abschiebungsschutz nachgesucht, um sein Asyl-Folgeverfahren im Wege der Klage 3 K 301/99.A in Deutschland fortsetzen zu können.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83 b Abs. 1 AsylVfG.

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Dieser Beschluß ist unanfechtbar.