Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 18.05.1999 – 20 A 2852/98

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0518.20A2852.98.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung.

Der Streitwert wird für dieses Verfahren auf 8.000,00 DM festgesetzt.

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G r ü n d e

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Der Antrag hat keinen Erfolg; keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe liegt vor.

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Soweit der Kläger sich darauf beruft, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), genügt der Antrag schon nicht dem Erfordernis des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO, wonach die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen sind. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung setzt die Formulierung einer bestimmten, noch ungeklärten und für die Berufungsentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Der Antrag zeigt nichts von alledem auf; er formuliert nicht einmal eine Frage, die es zu klären gelten könnte.

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Es bestehen entgegen dem Vorbringen der Antragsschrift auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, den der Kläger geltend macht, setzt voraus, daß dem Berufungsgericht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür vermittelt wird, daß das Rechtsschutzbegehren erstinstanzlich im Ergebnis unrichtig entschieden worden ist; Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente der erstinstanzlichen Entscheidung oder einzelner darin zugrunde gelegter Tatsachen genügen nicht. Anhaltspunkte dafür, daß das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen haben könnte, lassen sich der Antragsschrift jedoch nicht entnehmen. Die Antragsschrift wendet sich nicht gegen den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts für die Prüfung der Frage, ob dem Kläger ein Anspruch auf Eintragung der Panzerbüchse in seine Waffenbesitzkarte für Sportschützen zusteht. Die aus § 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG folgende Erwerbserlaubnis - und die Möglichkeit der Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der weiteren tatsächlichen Gewalt in Anwendung der Vorschriften des § 28 Abs. 7 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 WaffG - bezieht sich, wie sich aus § 32 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ergibt, nur auf solche Einzelladerwaffen mit einer Länge von mehr als 60 cm, die von Sportschützen für den regelrechten Schießsport auf genehmigten Schießstätten, zur Teilnahme an ordentlichen Schießwettbewerben oder zur Pflege des Brauchtums in Schützenvereinigungen benötigt werden. Das Verwaltungsgericht hat für die Panzerbüchse des Klägers das Vorliegen dieser Voraussetzungen verneint. Das Vorbringen der Antragsschrift ist nicht geeignet, dies in Frage zu stellen. Der Kläger muß selbst einräumen, daß es in der Vergangenheit weder auf nationaler Ebene noch im europäischen Ausland Wettkämpfe in der sogenannten "unlimited- class" des Benchrest-Schießens unter Verwendung von Waffen der in Rede stehenden Art mit der dazugehörigen Munition gegeben hat. Den mit der Antragsschrift wiederholten Vortrag des Klägers aus der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, durch den Anschluß der ERA an den Deutschen Schützenbund stehe zu erwarten, daß innerhalb der ERA regelmäßig Wettkämpfe (in der fraglichen Disziplin) ausgetragen würden, hat die Kammer erkennbar als unerheblich gewertet. Dagegen ist nichts zu erinnern. Entscheidend ist, ob die umstrittene Waffe für den regelrechten Schießsport bzw. zur Teilnahme an ordentlichen Schießwettbewerben benötigt wird. Das setzt voraus, daß es Schießsport bzw. Schießwettbewerbe mit Waffen der fraglichen Art tatsächlich gibt; denn nur dann besteht ein Bedürfnis für den Erwerb und den Besitz einer solchen Waffe. Die spekulative Annahme, daß es (irgendwann einmal) Schießsport bzw. Schießwettbewerbe dieser Art geben könnte, ist dementsprechend ohne Belang. Ob Wettbewerbe im Kaliber .50 BMG stattfinden, ist gleichfalls ohne Bedeutung; die umstrittene Waffe des Klägers ist keine Waffe für dieses Kaliber. Schließlich kommt es nicht darauf an, ob es Schießstätten gibt, auf denen der Kläger mit der Waffe schießen könnte; entscheidend ist nicht allein dies, sondern vor allem die sportliche Verwendbarkeit der Waffe.

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Inwiefern die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen werden müßte, ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nicht erkennbar.

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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.