Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 20.05.1999 – 16 A 28/97

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0520.16A28.97.00

Tenor

Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.

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G r ü n d e :

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Nachdem die Klägerin verstorben ist, ein Erbe nicht ermittelt werden kann und der Beklagten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1, 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Das erstinstanzliche Urteil ist gemäß § 173 VwGO iVm § 269 Abs. 3 ZPO wirkungslos, ohne daß es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf.

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Die Kosten des Verfahrens sind gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes gegeneinander aufzuheben, weil der Ausgang des Verfahrens bis zu seiner Erledigung offen war. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.

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Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.