Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 01.06.1999 – 22 E 416/99

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0601.22E416.99.00

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je einem Fünftel. Die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 600,-- DM festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Die Beschwerde ist unzulässig, da Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen gemäß § 146 Abs. 2 VwGO, den der Senat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Kläger nicht als verfassungswidrig ansieht, nicht mit der Beschwerde angefochten werden können. Die Kläger können sich darüber hinaus nicht mit Erfolg darauf berufen, der Beschluß vom 27. April 1999 beruhe auf offensichtlicher Willkür, so daß die Beschwerde auch als außerordentliches Rechtsmittel wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit zulässig und begründet sei. Dabei kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls unter welchen weiteren Voraussetzungen eine Beschwerde als außerordentliches Rechtsmittel wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" einer Entscheidung in Betracht kommt, da jedenfalls weder dargetan noch ersichtlich ist, daß der Beschluß vom 27. April 1999 auf offensichtlicher Willkür beruht.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 GKG und entspricht dem Wert für die Mindestgebühr.

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Der Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).