Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 10.06.1999 – 13 C 16/99

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0610.13C16.99.00

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.000,-- DM festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Insoweit kommt es nicht auf die Gründe der Entscheidung, sondern auf deren Ergebnis an. Die Ablehnung des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers ist aber jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt - aus den nachfolgenden Gründen - richtig, so daß die Beschwerde nach ihrer Zulassung zurückzuweisen wäre.

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Dem Antragsteller fehlt im gegenwärtigen Zeitpunkt für sein Begehren auf vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Universität zu Köln im ersten Fachsemester des WS 98/99 das Rechtsschutzbedürfnis bzw. ein Anordnungsgrund. Er ist nämlich, wie er im erstinstanzlichen Verfahren selbst eingeräumt hat und im vorliegenden Verfahren vom Antragsgegner nochmals betont worden ist, im selben Studiengang an der Humboldt-Universität Berlin vorläufig eingeschrieben. Der zur Stellungnahme aufgeforderte Antragsteller hat sich hierzu nicht geäußert und mithin auch den Fortbestand seiner vorläufigen Immatrikulation in Berlin nicht bestritten. Mehr als er bereits gegenwärtig an einem anderen Studienort erlangt hat, nämlich eine vorläufige Zulassung bzw. Immatrikulation zum Zahnmedizinstudium, kann er auch im vorliegenden Verfahren nicht erreichen. Ein früherer Einstieg in den laufenden Studienbetrieb als in Berlin wäre ihm auch bei einer vorläufigen Zulassung an der Universität zu Köln nicht möglich. Daß der Antragsteller auf einen Studienplatz in Köln aus zwingenden Gründen angewiesen sei, hat er weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Seine "bundesweite" Bewerbung in demselben Studiengang außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen spricht indes dafür, daß solche zwingenden Gründe nicht vorliegen. Das infolge der weiterhin bestehenden Mangelsituation lediglich gegebene Recht des Antragstellers auf Teilhabe an der vorhandenen Ausbildungskapazität im Studiengang Zahnmedizin ist hinreichend gesichert. Für das Aufrechthalten seines vorliegenden Begehrens auf Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes liegen mithin schützenswerte Gründe nicht mehr vor (stdg. Rspr. d. Senats).

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Vor diesem Hintergrund weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf und hat sie keine grundsätzliche Bedeutung. Zur Klärung der vom Antragsteller aufgeworfenen Frage würde es nicht kommen.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluß ist unanfechtbar.