Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 11.06.1999 – 15 B 1097/99
ECLI:DE:OVGNRW:1999:0611.15B1097.99.00
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Münster vom 9. Juni 1999 wird abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Die Grundsatzrüge gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 146 Abs. 4 VwGO ist unbegründet, weil die als grundsätzlich aufgeworfene Frage, ob § 4 Abs. 1 Satz 1 DRiG Richter an der Übernahme eines Wahlehrenamtes hindert, nicht in einem Eilverfahren, sondern nur in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden kann.
Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Bescheides der Antragsgegnerin vom 20. April 1999 festgestellt werden kann. Die entscheidungserhebliche Frage, ob § 4 Abs. 1 Satz 1 DRiG Richter an der Übernahme eines Wahlehrenamtes hindert, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung ungeklärt und kann nur in einem Hauptsacheverfahren beantwortet werden. Auf die Darstellung des Streitstandes im angefochtenen Beschluß wird Bezug genommen.
Die von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs unabhängige Interessenabwägung hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall im Ergebnis zutreffend zugunsten des Antragstellers vorgenommen. Ungeachtet der Interessenlage, im Zusammenhang mit der vorbezeichneten Rechtsfrage überwiegt das private Interesse des Antragstellers. Denn er hat als zusätzlichen wichtigen Grund seine Tätigkeit als zuständiges Vorstandsmitglied und Organisator des Sommerfestes im in am Wahltag angeführt. Ob dieser Umstand im vorliegenden Fall ein wichtiger Grund im Sinn des § 9 Nr. 5 der Europawahlordnung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957) ist, hätte näherer Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht durch die Antragsgegnerin bedurft, die angesichts der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht mehr geleistet werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).