Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 15.06.1999 – 9 A 2046/96

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0615.9A2046.96.00

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 160.320,00 DM festgesetzt.

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G r ü n d e

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Der Senat kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO über die Berufung durch Beschluß entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält; die Beteiligten sind hierzu gemäß § 130 a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden.

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Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 9. Dezember 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 1994 ist, soweit die Abgabe unter Berücksichtigung des aufrechenbaren Betrages (267.023,04 DM) den Betrag von 116.976,96 DM übersteigt, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Die allein streitige Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten von 9.600 auf 13.608 (Differenz: 4008) für den Schadstoffparameter CSB ist zu Recht erfolgt.

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Wegen der Begründung im einzelnen wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen, denen sich der Senat anschließt.

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Vgl. zur Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung der Schadeinheiten auch im Falle von sog. „Störfällen": BVerwG, Beschluß vom 20. August 1997 - 8 B 170.97 -, NVwZ 1998, 408.

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Anhaltspunkte dafür, daß die im Rahmen des wasserrechtlichen Vollzugs erfolgte Probenahme am 26. September 1990 ermessensfehlerhaft, d.h. willkürlich, erfolgt ist, sind, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht ansatzweise zu erkennen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.