Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30.06.1999 – 6 A 4458/96

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0630.6A4458.96.00

Tenor

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.000,-- DM festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 17 Abs. 3 und 4 GKG unter überschlägiger Berücksichtigung der mit Schreiben des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 7./10. Juni 1999 mitgeteilten Beträge.