Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 28.07.1999 – 15 B 1373/99

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0728.15B1373.99.00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 27. Juli 1999 wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.

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Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Senat läßt offen, ob und in welchem Umfang überhaupt im Vorfeld eines Bürgerentscheides vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz begehrt werden kann und ob die hierfür im Wahlrecht angewandten Grundsätze auf Bürgerentscheide übertragen werden können. Denn gegen die Ausführungen, die das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluß zu diesen Fragen gemacht hat, haben die Antragsteller Zulassungsrügen nicht erhoben. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nach §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts auf Seite 5 des angefochtenen Beschlusses, daß das Fehlen eines Hinweises auf die Erteilung von Stimmscheinen (§ 5 der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden in der Stadt B. vom 8. Juni 1999) voraussichtlich keinen entscheidenden Einfluß auf den Ausgang des Bürgerentscheides haben werde, ist nicht aus den in der Antragsschrift dargelegten Gründen ernstlich zweifelhaft. Im Kern betreffen diese Gründe nämlich den Ausschluß desjenigen Teils der Gemeindebevölkerung, der wegen des Absehens von einer individuellen Benachrichtigung in § 7 der Satzung vom Bürgerentscheid tatsächlich nichts erfährt. Diese Frage hat der Senat jedoch durch den heutigen Beschluß 15 B 1360/99 gleichen Rubrums zu Lasten der Antragsteller entschieden. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §§ 124 a Abs. 2 Satz 2, 146 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 25 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2, 5 Abs. 2 Satz 3 GKG unanfechtbar.