Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 09.08.1999 – 15 A 2884/99

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0809.15A2884.99.00

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. April 1999 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 20.000,-- DM festgesetzt.

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Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Soweit der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend gemacht wird, genügt die Antragsschrift schon den Darlegungsanforderungen nach § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht. Die Grundsatzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bleibt in der Sache ohne Erfolg. Nicht grundsätzlich klärungsbedürftig ist die in der Antragsschrift bezeichnte Rechtsfrage, ob eine Verpflichtung aus einem Gebietsänderungsvertrag, der die gesetzliche Bestätigung nach § 19 Abs. 3 und 4 GO NRW (§ 16 Abs. 3 und 4 GO NRW a.F.) fehlt, "fortgilt", wenn sie von der Gemeinde über einen bestimmten Zeitraum hinweg tatsächlich erfüllt worden ist. Die Frage stellt sich so, wie sie im Zulassungsantrag formuliert ist, ohnehin nicht, weil es nicht um ein Fortgelten einer wirksamen vertraglichen Verpflichtung, sondern lediglich um das Wirksamwerden einer bis dahin nicht rechtsverbindlichen, weil der gesetzlichen Bestätigung entbehrenden Vertragsklausel gehen kann. Aber selbst dann, wenn man die aufgeworfene Grundsatzfrage in diesem Sinn verstünde, wäre sie anhand des Gesetzes ohne weiteres zu verneinen. Eine ungültige Vertragsvorschrift erlangt nicht dadurch Rechtswirksamkeit, daß sich eine Partei über einen bestimmten Zeitraum hinweg tatsächlich an sie hält. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ebensowenig wegen der weiter aufgeworfenen Frage, ob § 35 Abs. 4 Satz 2 GO NRW auch die Zusammenlegung ganzer Stadtbezirke erfaßt. Auch diese Frage ist ohne weiteres aus dem Gesetz heraus zu beantworten, ohne daß es hierzu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Die Vorschrift betrifft nicht nur die Verschiebung von Stadtbezirksgrenzen, sondern auch die Auflösung und Neubildung von Stadtbezirken. Das ergibt sich zum einen aus den vom Verwaltungsgericht zutreffend angeführten grammatischen und systematischen Argumenten, vor allem aber aus der Funktion des § 35 Abs. 4 Satz 2 GO NRW: Diese erschöpft sich darin, nachträgliche Änderungen der Einteilung einer kreisfreien Stadt in Stadtbezirke in zeitlicher Hinsicht einzuschränken. Solche Änderungen sollen nur zum Ende der Wahlzeit des Rates erfolgen dürfen, weil anderenfalls Konsequenzen hinsichtlich der Zusammensetzung der betroffenen Bezirksvertretungen unvermeidbar wären und je nach Art der Gebietsänderung eine Neuwahl von Bezirksvertretungen notwendig werden könnte. Darüber hinausgehende sachliche Einschränkungen für nachträgliche bezirkliche Gebietsänderungen enthält die Vorschrift demgegenüber nicht. Insbesondere erfaßt sie Änderungen von Stadtbezirksgrenzen, die zugleich eine Auflösung oder Neubildung eines oder mehrerer Stadtbezirke zur Folge haben, ebenso wie solche, die die Existenz der einzelnen Stadtbezirke unberührt lassen. Der schließlich geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Die rechtliche Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Zusammenlegung des Stadtbezirks B mit dem Stadtbezirk A sei nicht abwägungsfehlerhaft (S. 11 f. des Urteilsabdrucks), ist nicht aus den in der Antragsschrift dargelegten Gründen ernstlich zweifelhaft. Die Tatsache, daß sich die Stadt D im Jahr 1974 in § 5 des Gebietsänderungsvertrages verpflichtet hatte, die ehemalige Stadt B an der C als eigenständigen Stadtbezirk zu erhalten, mußte entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als gegenläufiger Belang in die Abwägung eingestellt werden, weil diese Verpflichtung nach der nicht mit Zulassungsrügen angegriffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts rechtsunwirksam war. Mit dem abschließenden Hinweis auf die Nachteile der Zusammenlegung des Stadtbezirks B mit dem Stadtbezirk A gegenüber einer Zusammenlegung mit dem Stadtbezirk M legt die Klägerin nicht, wie behauptet, ein Abwägungsdefizit dar, sondern rügt in Wahrheit nur das inhaltliche Ergebnis der Abwägung, das jedoch nicht allein deshalb rechtswidrig ist, weil es zu Lasten der Klägerin ausgegangen ist. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §§ 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.