Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 18.08.1999 – 12 A 2056/99
ECLI:DE:OVGNRW:1999:0818.12A2056.99.00
Tenor
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers verworfen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 703,42 DM festgesetzt.
G r ü n d e:
Die Berufung ist unzulässig und demzufolge gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen. Nach § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO kann die Entscheidung hierüber durch Beschluß ergehen. Von dieser Möglichkeit macht der Senat Gebrauch. Die Beteiligten sind hierzu vorher nach § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden.
Der Kläger hat die Berufung nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung begründet. Dieser Beschluß ist seinem Prozeßbevollmächtigten am 25. Juni 1999 zugestellt worden, die Frist lief gemäß § 57 Abs. 2 VwGO iVm § 222 Abs. 2 ZPO am 26. Juli 1999, einem Montag, ab. Eine Berufungsbegründung hat der Kläger bis heute nicht vorgelegt. Die Berufung ist deshalb gemäß § 124 a Abs. 3 Satz 5 VwGO unzulässig. Auf das gesetzliche Erfordernis der Begründung binnen obiger Frist (vgl. § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO) war der Kläger in der dem Beschluß vom 17. Juni 1999 beigefügten Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO iVm 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO hierfür nicht vorliegen.
Die Streitwertfestsetzung ist nach § 13 Abs. 2 GKG erfolgt.