Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 08.09.1999 – 18 A 1126/98
ECLI:DE:OVGNRW:1999:0908.18A1126.98.00
Tenor
G r ü n d e :
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.
Die aufgeworfene Rechtsfrage verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie sich unmittelbar aus dem Gesetz beantworten läßt. Einer weiteren Klärung bedarf es daher nicht.
Die am 1. November 1997 in Kraft getretene Norm des § 44 Abs. 1 a AuslG (Gesetz zur Änderung ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 29. Oktober 1997, BGBl. I 2584) stellt eine Ausnahmeregelung u. a. zu § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG dar und bezweckt ausweislich der amtlichen Begründung (BT-Drucks. 13/4986, abgedruckt bei Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht § 44 AuslG) den Erhalt der "einmal erworbenen Rechtsposition auf Dauer". Dementsprechend und nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm setzt § 44 Abs. 1 a AuslG das Bestehen einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung voraus und verhindert nach Maßgabe ihrer Voraussetzungen lediglich das Erlöschen des Aufenthaltstitels nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG. Im vorliegend Fall hingegen war die dem Kläger erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach den nicht in Frage gestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichts vor seiner erneuten Einreise im Februar 1993 bereits erloschen. Eine bereits erloschene Aufenthaltserlaubnis kann aber nach dem eindeutigen Regelungsgehalt der Norm nicht wieder aufleben.
In derartigen Fällen verbleibt dem Ausländer allein die Möglichkeit, nach § 16 Abs. 5 AuslG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu beanspruchen.
Aus den vorstehenden Gründen bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses.
Von einer weiteren Begründung dieses Beschlusses wird abgesehen (§ 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).