Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 15.09.1999 – 8 B 1597/99

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0915.8B1597.99.00

Tenor

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G r ü n d e :

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1.) Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

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a) Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den angegriffenen Beschluß hat keinen Erfolg, soweit er die Nr. 1 a der Aufsichtsanordnung des Antragsgegners vom 11. August 1999 betrifft.

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Insoweit greifen weder der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, § 146 Abs. 4 VwGO) noch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, § 146 Abs. 4 VwGO) durch.

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Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO - zumindest im Ergebnis - zu Recht insoweit abgelehnt, als dieser auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Nr. 1 a der Aufsichtsanordnung gerichtet war. Insoweit scheiden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung von vornherein aus, weil sich die Anordnung 1 a - "jede Beteiligung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe an der von der Bundeszahnärztekammer initiierten Aktion gegen die Gesundheitsreform 2000 unter Einbeziehung unterstützender sowohl ideeller als auch materieller (finanzieller) Mittel zu unterlassen," - bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist. Die Teilnahme der Zahnärzte an der sog. Strafzettelaktion beinhaltet nämlich jedenfalls eine Verletzung von Berufspflichten. Prägendes Merkmal der Aktion ist die gezielte Ansprache einzelner Patienten anläßlich oder während der Behandlung durch das Praxispersonal oder durch den behandelnden Zahnarzt selbst. Ein solches Verhalten belastet in unverhältnismäßiger Weise das schutzwürdige Interesse des Patienten, ärztlich versorgt und nicht unter dem direkten Eindruck der medizinischen Behandlung in Protestaktionen seines Zahnarztes eingebunden zu werden. Durch eine derartige Einflußnahme auf den Patienten verletzt der Zahnarzt das in ihn gesetzte besondere Vertrauen und damit seine Berufspflichten.

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Vgl. VG Düsseldorf, Beschluß vom 27. August 1999 - 3 L 2725/99 -.

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Die Beteiligung der Antragstellerin an einer berufswidrigen Aktion ist schon bereits aus diesem Grunde rechtswidrig, ohne daß es hier auf eine Beurteilung der sog. Strafzettelaktion im übrigen ankäme. Die Anordnung 1 a erweist sich im übrigen als geeignete und verhältnismäßige Maßnahme, die Antragstellerin zu rechtmäßigem Verhalten anzuhalten.

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Eine Zulassung der Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache scheidet aus, weil die Antragstellerin insoweit bereits ihrer Darlegungspflicht nicht genügt hat.

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b) Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den angegriffenen Beschluß hat jedoch Erfolg, soweit er die Nr. 1 b und 1 c der Aufsichtsanordnung des Antragsgegners vom 11. August 1999 betrifft. Insoweit hat die Antragstellerin in ihrer Antragsschrift zu Recht die mangelnde Bestimmtheit dieser Anordnungen gerügt.

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2.) Die vom Senat zugelassene und im übrigen zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat es in dem angefochtenen Beschluß zu Unrecht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Aufsichtsanordnung des Antragsgegners bezüglich der Nr. 1 b und 1 c im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen, weil die genannten beiden Aufsichtsanordnungen wegen inhaltlicher Unbestimmtheit offensichtlich rechtswidrig sind.

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Nach § 37 Abs. 1 VwVfG NW muß ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Die an die Antragstellerin gerichteten Aufsichtsanordnungen

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- "1 b) im Rahmen Ihrer Möglichkeit als Mitglied darauf hinzuwirken, dass die Bundeszahnärztekammer die in Buchstabe a) aufgeführte Aktion abbricht und

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c) zur Beseitigung eines etwaigen berufsrechtswidrigen Zustandes dafür Sorge zu tragen, dass die kammerangehörigen Zahnärztinnen und Zahnärzte in ihren Praxen die Aktion betreffende Unterlagen und/oder Plakate nicht weiter auslegen bzw. aushängen." -

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genügen diesen Anforderungen nicht. Dies gilt um so mehr, als die Anordnungen als Grundverfügungen für Verwaltungszwangsmaßnahmen einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben müssen. Insoweit gibt der Antragsgegner in Nr. 3 der Aufsichtsanordnung einen Hinweis auf die Möglichkeit der Ersatzvornahme, ohne diese bereits anzudrohen.

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Bereits die Formulierungen "im Rahmen Ihrer Möglichkeiten als Mitglied" auf den Abbruch der Aktion hinzuwirken und "zur Beseitigung eines etwaigen berufswidrigen Zustandes dafür Sorge zu tragen", daß auf ein bestimmtes Verhalten der kammerangehörigen Zahnärzte hingewirkt wird, belegen, daß keine konkreten Anordnungen erteilt werden . Was getan werden soll, wird in die Beliebigkeit oder in die rechtliche Beurteilung der Antragstellerin bzw. der Gerichte gestellt. Dies ist nicht nur inhaltlich unbestimmt, sondern widerspricht auch Sinn und Zweck einer derartigen Aufsichtsanordnung, die auch durch Auslegung nicht einer vollstreckungsfähigen Präzisierung zugeführt werden kann. Zudem bestehen erhebliche Zweifel an der Geeignetheit der Anordnung zu 1 b, wenn und solange der Antragsgegner - und nicht auch andere Bundesländer - derartige Anordnungen treffen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus den §§ 20, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Der Senat hält die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Halbierung des Streitwertes angesichts der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin nicht für gerechtfertigt.

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Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).