Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 17.09.1999 – 10 A 2464/99

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0917.10A2464.99.00

Tenor

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G r ü n d e :

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Der Zulassungsantrag ist zulässig, aber nicht begründet.

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1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Derartige Zweifel bejaht der Senat nur, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, daß der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als sein Mißerfolg. Davon kann hier keine Rede sein.

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Die Klägerin hat die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, daß die Anbringung von Sonnenkollektoren auf dem Dach geeignet ist, den Denkmalwert des Hauses zu beeinträchtigen, nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen. Sie meint aber, die Sonnenkollektoren der von ihr beauftragten Firma träten nicht störend in Erscheinung. Hierzu hat sie einige Fotos über montierte Sonnenkollektoren vorgelegt. Die Fotos erwecken indes keine Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, daß Sonnenkollektoren (herkömmlicher Art und Größe) den Denkmalwert des Gebäudes beeinträchtigen würden. Im Gegenteil bestätigen die Fotos anschaulich, daß übliche Sonnenkollektoren, die großflächig auf das Dach aufgebracht werden, dessen äußeres Erscheinungsbild und damit das des Hauses insgesamt negativ beeinflussen.

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Die Klägerin hat mit ihrem Zulassungsgrund hilfsweise weiter vorgetragen, die Größe der Kollektoren müsse nicht, wie im Urteil - anknüpfend an die Erörterungen mit einem fachkundigen Firmenvertreter im Ortstermin - zugrundegelegt, 30 m², sondern nur 10 m² betragen und es gebe mittlerweile Kollektorenmaterial, das sich "praktisch von dem Aussehen einer Dachfläche nicht mehr abhebe". Hierzu hat sie einen Firmenprospekt über neu entwickelte Solar-Dachziegel, in die entsprechende Modul-Aufsätze "eingeklipst" werden, überreicht. Auch mit diesem Vortrag kann der Zulassungsantrag jedoch keinen Erfolg haben, da es sich um eine - im Zulassungsverfahren unzulässige - Änderung des Streitgegenstandes handelt. Der ursprüngliche Antrag der Klägerin bezog sich, wie insbesondere ihre Widerspruchsbegründung deutlich werden läßt, auf Sonnenkollektoren herkömmlicher Art, die auf dem vorhandenen Dach aufgebracht werden. Wenn sie ihren Antrag nunmehr darauf erstreckt, daß Sonnenkollektoren angebracht werden sollen, die - über die Anbringung der Solar-Module hinaus - eine Auswechselung der vorhandenen Dachziegel gegen Spezialdachziegel erfordern, verfolgt sie damit ein von ihrem streitgegenständlichen ursprünglichen Antrag inhaltlich abweichendes Begehren.

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Es bleibt der Klägerin unbenommen, beim Beklagten einen neuen Antrag bezüglich der denkmalrechtlichen Genehmigungsfähigkeit von Solar-Dachziegeln und -Modulen, ggf.unter flächenmäßiger Beschränkung der Anlage, zu stellen.

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2. Auch der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht gegeben. Die Auffassung der Klägerin, die grundsätzliche Bedeutung ergebe sich aus dem Spannungsverhältnis zwischen den Anforderungen des Denkmalschutzes einerseits und dem Interesse der Allgemeinheit an der Nutzung alternativer Energien andererseits, ist unzutreffend. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen lassen sich nicht rechtsgrundsätzlich, d.h. für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle einheitlich, sondern nur mit Blick auf die speziellen Ausprägungen des jeweiligen Einzelfalls beantworten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO).

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Dieser Beschluß ist unanfechtbar.