Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 19.11.1999 – 6 B 1798/99

ECLI:DE:OVGNRW:1999:1119.6B1798.99.00

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Die Beschwerde ist nicht zuzulassen. Die von dem Antragsteller geltend gemachten Zulassungsgründe der §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greifen nicht durch.

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Es bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, daß das Verwaltungsgericht zu Recht eine Verpflichtung des Antragsgegners im Wege einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat, dem Antragsteller Altersteilzeit für die Zeit vom 19 bis 2 , hilfsweise bis zum 2 zu bewilligen. Hierbei kann dahinstehen, ob der Anordnungsantrag bereits auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Jedenfalls hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

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Gemäß § 78 d Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) in der Fassung des Neunten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. April 1999, GV NRW 148, in Kraft getreten am 1. Juni 1999, kann Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn u.a. dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Gemäß § 78 d Abs. 3 LBG NRW kann der Dienstherr von der Anwendung der Vorschrift ganz absehen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen beschränken.

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Zwar ist nach den Angaben des Antragsgegners nicht damit zu rechnen, daß der Dienstherr von der Anwendung des § 78 d Abs. 3 LBG NRW ganz absehen oder die Beamtengruppe der Lehrer von der Anwendung ausschließen wird. Es läßt sich aber zur Zeit nicht mit der für eine Glaubhaftmachung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen, daß dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch auf Altersteilzeit zusteht. Der Antragsgegner trägt vor, in der ungeklärten Finanzierung der notwendigen Ersatzeinstellung sei ein dringendes dienstliches Bedürfnis im Sinne von § 78 d Abs. 1 Nr. 4 LBG zu sehen, das der Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung entgegenstehe. Sobald die Finanzierung gesichert sei, werde die Einführung der Altersteilzeit für beamtete Lehrkräfte, mit der voraussichtlich zum 1. August 2 zu rechnen sei, im Erlaßwege geregelt. Ob dem Antragsgegner darin zu folgen ist, daß zur Zeit dem Begehren des Antragstellers dringende dienstliche Belange entgegenstehen, kann offen bleiben. Jedenfalls läßt sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, daß das dem Dienstherrn zustehende Ermessen (§ 78 d Abs. 1 Satz 1 LBG: "kann") zwingend im Sinne des Antragstellers ausgeübt werden muß. Wenn der Dienstherr im Hinblick auf die ungesicherte Finanzierung der mit der Einführung der Altersteilzeit für beamtete Lehrer zwangsläufig verbundenen Mehrausgaben die positive Bescheidung von Beurlaubungsanträgen vorerst zurückstellt, ist dies vielmehr eine zweifelsfrei sachgerechte Erwägung, die der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs entgegensteht.

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Eine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 124 Abs. 2 Satz 3 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.

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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.