Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 04.01.2000 – 3 B 2159/99

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0104.3B2159.99.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt, weil er den Zulässigkeitsanforderungen aus § 146 Abs. 5 Sätze 1 und 3 VwGO nicht genügt. Nach der genannten Vorschrift gilt die Frist für den Antrag auf Zulassung der Beschwerde von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung auch für die Darlegung der Gründe, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist. Diese Frist, die nicht verlängert werden kann, haben die Antragsteller nicht eingehalten. Innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses am 9. Dezember 19999 ist zwar der Antrag auf Zulassung der Beschwerde mit der Antragsschrift vom 22. Dezember 1999 (rechtzeitig) gestellt worden. In der Antragsschrift sind jedoch entgegen § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO Gründe, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist, weder benannt noch dargelegt. Auf die - im übrigen (nur) für die "Beschwerdebegründung" - beantragte Fristverlängerung kommt es nicht an, da die Möglichkeit einer Fristverlängerung für die Geltendmachung und Darlegung der Zulassungsgründe im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Antragsverfahrens (§§ 154 Abs. 1, 159 VwGO).

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 2.232,94 DM festgesetzt (§§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).