Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 06.01.2000 – 6 A 409/99

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0106.6A409.99.00

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,00 DM festgesetzt.

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G r ü n d e

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Zulassungsgründe in einem den Erfordernissen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO genügenden Maße dargelegt sind und der Antrag damit zulässig ist. "Dargelegt" im Sinne der letztgenannten Vorschrift ist ein Zulassungsgrund nämlich nur, wenn er zweifelsfrei genannt und konkret ausgeführt wird, warum dieser Zulassungsgrund vorliegen soll. Zwar beruft sich der Kläger eingangs der Begründung des Zulassungsantrages darauf, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestünden (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und dass die Rechtssache auch grundsätzliche Bedeutung habe (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die folgenden Ausführungen lassen jedoch nicht erkennen, welche Teile der Begründung den geltend gemachten Zulassungsgründen jeweils zuzuordnen sein sollen. Demjenigen, der die Zulassung der Berufung aus mehreren Zulassungsgründen beantragt, obliegt es jedoch grundsätzlich, dem Gericht deutlich zu machen, welche Argumente zu welchem Zulassungsgrund geltend gemacht werden. Hinsichtlich des Zulassungsgrundes "grundsätzliche Bedeutung" wäre dem Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO überdies nur dann Genüge getan, wenn der Kläger eine konkrete, sich aus dem vorliegenden Rechtsstreit ergebende Rechtsfrage aufgeworfen und den Grund dargelegt hätte, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll. Eine dahingehende Rechtsfrage hat der Kläger mit seinen Ausführungen nicht angeführt. Dass "die Klärung der Frage nach einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ... an sich bereits grundsätzliche Bedeutung" habe, genügt den Anforderungen nicht.

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Der Antrag hat aber jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, unterliegt die hier im Streit stehende (vorübergehende) Übertragung zusätzlicher Aufgaben der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, die durch die Regelungen der ADO (RdErl. des Kultusministeriums vom 20. September 1992, GABl. I S. 235) für den hier betroffenen Verwaltungszweig näher konkretisiert ist. Dass die angegriffene Entscheidung an Ermessensfehlern leidet, ist nicht erkennbar. Dass der Kläger durch die zusätzliche Übertragung der Aufgaben eines Klassenlehrers unzumutbar belastet oder sogar überlastet wäre, hat er selbst nicht geltend gemacht. Soweit der Kläger vorträgt, es habe zunächst auf andere, nach A 12 besoldete Kollegen zurückgegriffen werden müssen, dringt er hiermit nicht durch. Wie der Beklagte hierzu ausgeführt hat, stand der Schulleitung im Zeitpunkt der Übertragung der Klassenleitung der Klasse 5 a keine in gleicher Weise wie der Kläger geeignete Lehrkraft zur Verfügung. Dem ist der Kläger jedenfalls im Zulassungsverfahren nicht entgegengetreten. Soweit der Kläger im Kern eine (den Streitgegenstand übrigens vernachlässigende) Ungleichbehandlung mit höher besoldeten Realschullehrern rügt, ist dem entgegenzuhalten, dass sachlicher Grund für die unterschiedliche besoldungsrechtliche Behandlung das sich unterscheidende statusrechtliche Amt ist. Die Besoldung erfolgt im Beamtenrecht grundsätzlich aus dem statusrechtlichen Amt, hingegen nicht aus der konkret wahrgenommenen Funktion (vgl. § 18, 19 Bundesbesoldungsgesetz).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).