Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 07.01.2000 – 6 B 503/99

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0107.6B503.99.00

Tenor

Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.

1

G r ü n d e :

2

Die Streitwertfestsetzung beruht entsprechend der ständigen Praxis des Senats auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Nach Auffassung des Senats ist der Streitwert nicht an dem erstrebten Amt zu orientieren (vgl. jetzt § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG), weil das vorliegende Verfahren nicht die "Verleihung eines anderen Amtes", sondern nur die Freihaltung einer Planstelle zur Sicherung des verfolgten Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Bewerbung betrifft.

3

Vgl. Beschlüsse des Senats vom 22. Mai 1995 - 6 B 1028/95 - und vom 27. Februar 1998 - 6 E 175/98 -.