Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 07.01.2000 – 6 B 503/99
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0107.6B503.99.00
Tenor
Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Streitwertfestsetzung beruht entsprechend der ständigen Praxis des Senats auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Nach Auffassung des Senats ist der Streitwert nicht an dem erstrebten Amt zu orientieren (vgl. jetzt § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG), weil das vorliegende Verfahren nicht die "Verleihung eines anderen Amtes", sondern nur die Freihaltung einer Planstelle zur Sicherung des verfolgten Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Bewerbung betrifft.
Vgl. Beschlüsse des Senats vom 22. Mai 1995 - 6 B 1028/95 - und vom 27. Februar 1998 - 6 E 175/98 -.