Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 20.01.2000 – 6 A 3303/99
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0120.6A3303.99.00
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe 35.001,-- DM bis 40.000,-- DM festgesetzt.
G r ü n d e
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet.
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Voraussetzungen für die von der Klägerin begehrte vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nicht nur aus § 14 a Abs. 1 BeamtVG, sondern auch aus § 14 a Abs. 2 BeamtVG ergeben. Gemäß § 14 a Abs. 2 Satz 1 BeamtVG beträgt die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes 1 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Abs. 1 Nr. 1) anrechnungsfähigen Pflichtversicherungszeiten (soweit sie nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden sind). Hieraus ergibt sich, dass eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nur bei Vorliegen anrechnungsfähiger Pflichtversicherungszeiten in Betracht kommt. Weiterhin ist in Rechtsprechung und Literatur geklärt, dass unter Pflichtversicherungszeiten im Sinne von § 14 a Abs. 2 Satz 1 BeamtVG Pflichtbeitragszeiten gemäß §§ 55, 247 SGB VI zu verstehen sind.
OVG NRW, Urteil vom 8. Juni 1998 - 6 A 4745/96 -; Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Loseblatt, Stand: Dezember 1999 § 14 a BeamtVG Rn. 24.
Pflichtbeitragszeiten wiederum sind Zeiten, für die Beiträge nach Bundesrecht oder früheren Reichsversicherungsgesetzen aufgrund einer bestehenden Versicherungspflicht wirksam entrichtet sind oder als entrichtet gelten (vgl. § 55 Abs. 1 SGB VI). Derartige Pflichtbeitragszeiten hat die Klägerin nicht aufzuweisen; für sie ist lediglich aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs eine Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Beitragsentrichtung begründet worden (§ 1587 b Abs. 2 BGB). Hierdurch ist die Klägerin aber weder für bestimmte Zeiten versicherungspflichtig geworden noch einer versicherungspflichtigen Person gleichgestellt. Soweit die Klägerin geltend macht, im Falle des Versorgungsausgleiches sei ebenso wie bei der Nachversicherung und der Anrechnung von Kindererziehungszeiten zu verfahren, dringt sie hiermit nicht durch. Die Fälle der Nachversicherung sowie der Anrechnung von Kindererziehungszeiten sind rentenversicherungsrechtlich ausdrücklich abweichend geregelt. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VI stehen Nachversicherte denjenigen Personen gleich, die versicherungspflichtig sind. Personen, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind, sind in dieser Zeit versicherungspflichtig (§§ 3 Satz 1 Nr. 1, 56 SGB VI). Diese rentenversicherungsrechtlichen Vorgaben sind auch beamtenversorgungsrechtlich maßgeblich. Dass der Gesetzgeber es unterlassen hat, abweichend hiervon durch Versorgungsausgleich übertragene oder begründete Zeiten beamtenversorgungsrechtlich zu berücksichtigen, ist schon im Hinblick auf den ihm bei versorgungsrechtlichen Regelungen zukommenden weiten Gestaltungsspielraum nicht zu beanstanden.
Da die durch die Antragsschrift aufgeworfenen Rechtsfragen insgesamt geklärt sind, kommt der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 17 Abs. 3, Abs. 4 und 15 des Gerichtskostengesetzes.