Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 17.02.2000 – 16 B 167/00
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0217.16B167.00.00
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Der vorab gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dabei ist davon auszugehen, dass es sich bei der beabsichtigten Rechtsverfolgung (zunächst) um einen Antrag auf Zulassung der Beschwerde handelt; obwohl die anwaltlich noch nicht vertretenen Antragsteller von einem "PKH-Antrag für eine Beschwerde" sprechen - eine Beschwerde wäre ohne vorherige Zulassung nicht statthaft -, ist eine solche Auslegung möglich und angebracht.
Der beabsichtigte Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keine hinreichenden Erfolgsaussichten (§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO). Dabei kann offen bleiben, ob ein (noch) nicht anwaltlich vertretener Antragsteller in Umrissen einen oder gegebenenfalls mehrere der gesetzlichen Zulassungsgründe darlegen muss oder ob keine Antragsbegründung erforderlich ist und das Beschwerdegericht von Amts wegen Klarheit über das Vorliegen von Zulassungsgründen gewinnen muss.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 1999 - 16 A 2209/99 -, m.w.N.
Denn der allenfalls in Betracht zu ziehende Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses) ist offensichtlich nicht gegeben. Soweit die Antragsteller erstinstanzlich einen akuten Brennstoffmangel geltend gemacht haben, hat sich nach der Anschaffung von 600 l Heizöl eine Veränderung der Bedarfslage ergeben, die im beabsichtigten Beschwerdeverfahren zu Lasten der Antragsteller berücksichtigt werden müsste. Soweit davon auszugehen sein sollte, dass die Antragsteller nunmehr den für die Heizöllieferung aufgewendeten Betrag von 467,10 DM als - allgemeine - Hilfe zum Lebensunterhalt geltend machen wollen, weil diese Mittel für den laufenden notwendigen Lebensbedarf jetzt fehlen, kann dahinstehen, ob eine unzulässige Auswechselung des Verfahrensgegenstandes oder eine der Not geschuldete - und zumindest deshalb statthafte - bloße Modifizierung des anspruchsrelevanten Sachverhalts vorliegt. Denn die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes sind von den Antragstellern nicht glaubhaft gemacht worden; ein solcher Anordnungsgrund ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur dann gegeben, wenn die im Wege der einstweiligen Anordnung erstrebte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Antragstellerin zu 2. ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 800 DM zur Verfügung steht. Wenngleich dieses Pflegegeld zweckgebunden ist und letztlich allein der Sicherstellung der Pflege dienen soll, fehlt es doch an hinreichenden Erfolgsaussichten für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, wenn ein Teil dieses Pflegegeldes vorerst für die Bestreitung des laufenden Lebensunterhalts eingesetzt werden kann.
Vgl. schon OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 1998 - 24 B 2306/97 -.
Vorliegend wird die Pflege der Antragstellerin zu 2. durch den Antragsteller zu 1. sichergestellt. Es ist nicht glaubhaft gemacht und auch sonst nicht erkennbar, dass die Pflege der Antragstellerin gefährdet wäre, wenn im laufenden Bedarfsmonat nicht das gesamte Pflegegeld für Pflegezwecke zur Verfügung steht und die Frage, ob die Antragsteller eine einmalige Beihilfe zur Heizölbeschaffung bzw. nach erfolgter Belieferung einen "Nachschlag" an laufender Hilfe zum Lebensunterhalt in entsprechender Höhe verlangen können, dem Hauptsacheverfahren überlassen bleibt.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.