Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13.03.2000 – 13 A 1111/00.A

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0313.13A1111.00A.00

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

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G r ü n d e

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Der Rechtssache kommt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu. Der Senat hat die vom Kläger sinngemäß aufgeworfene und für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage nach einer gegenwärtigen Gruppenverfolgung ethnischer Albaner im Kosovo bereits geklärt und in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit dem 14. Senat des angerufenen Gerichts sowie allen mit dieser Frage befassten deutschen Obergerichten verneint. Hieran hält er auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in seiner Antragsschrift fest. Soweit der Kläger eine drohende Rückkehr des serbischen Militärs in das Kosovo und anschließende Auseinandersetzungen mit der UCK ausmalt, entbehrt ein solches Szenario bei realistischer Beurteilung der wahren Machtverhältnisse im Kosovo jeglicher Grundlage. Die Auseinandersetzungen zwischen den albanischen und serbischen Bevölkerungsteilen in Mitrovica sind auf diese Stadt beschränkt. In den übrigen Regionen des Kosovo sind derartige Gewalttätigkeiten nicht festzustellen, so dass sich selbst bei Annahme einer politischen Verfolgung für einzelne albanische Kosovaren oder albanische Bevölkerungsteile insoweit eine hinreichend sichere innerstaatliche Fluchtalternative böte. Soweit der Kläger Versäumnisse der UN- Mission und mangelnden Fortschritt bei der Bildung gesellschaftlicher Strukturen und dem Aufbau einer Verwaltung im Kosovo beklagt, verkennt er, dass es hierauf nicht entscheidend ankommt. Trotz dieser möglicherweise berechtigten Kritik an dem schleppenden Konsolidierungsprozess kann eine an asylrechtserhebliche Persönlichkeitsmerkmale anknüpfende Verfolgung des albanischen Bevölkerungsteils des Kosovo, die von den Inhabern der Gebietsgewalt ausgeht oder ihnen zurechenbar ist, nicht festgestellt werden. Neben der weiteren Verringerung der Minengefahr hat sich zwischenzeitlich auch die Unterkunfts- und Versorgungslage der Bevölkerung verbessert, so dass erst Recht nicht von einer extremen Gefahrensituation iSd § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG die Rede sein kann.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.