Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 23.03.2000 – 13 C 4/00

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0323.13C4.00.00

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.000,- DM festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Auf die von der Antragstellerin für grundsätzlich klärungsbedürftig und schwierig gehaltene sowie vermeintlich vom Verwaltungsgericht falsch beantwortete Frage, ob dem Dienstleistungsabzug von 0,74 DS für den Studiengang Chemie das Kapazitätserschöpfungsgebot entgegensteht, kommt es nämlich nicht an, weil sich auch ohne diesen Abzug nach Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO eine jährliche Ausbildungskapazität von 153 Plätzen (132 x 2 : 1,72 = 153,48, gerundet 153) ergibt.

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Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Senat in ständiger Rechtsprechung keine Bedenken gegen einen Dienstleistungsexport aus einer einen harten nc-Studiengang versorgenden Lehreinheit an einen nicht dem nc unterworfenen Studiengang hat, weil die Kapazitätsverordnung dem nicht entgegensteht und das Kapazitätserschöpfungsgebot lediglich die volle Ausschöpfung vorhandener Ausbildungsressourcen, nicht aber deren alleinige Konzentration auf bestimmte Studiengänge verlangt.

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Vgl. auch Beschluss des Senats vom 13. September 1995 - 13 C 85/95 -.

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Aus haushaltsrechtlichen Erwägungen ist eine Hochschule jedenfalls nicht gezwungen, die Erbringung einer Pflichtveranstaltung für einen dem nc nicht unterliegenden Studiengang durch eine das Fach vertretende Lehrkraft einer einen harten Studiengang versorgenden Lehreinheit in Form eines entgeltlichen Lehrauftrages an diesen sicherzustellen anstatt die Veranstaltung von derselben Lehrkraft in Erfüllung ihrer dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen im Rahmen ihres Lehrdeputats einzufordern.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.