Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 27.03.2000 – 4 A 5026/99.A
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0327.4A5026.99A.00
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
G r ü n d e :
Der auf die Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 Nrn. 1 und 3 AsylVfG gestützte Antrag hat keinen Erfolg.
Der Kläger meint, "grundsätzliche Klärung bedürfe die Frage der asylrelevanten Gefährdung bei einer Rückkehr bzw. Abschiebung in die "Demokratische Republik Kongo" (DRK) solcher Personen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland an hervorgehobener Position exilpolitisch betätigt hätten, ohne der Führungsebene im engeren Sinne von in der DRK verbotenen Organisationen und Parteien anzugehören". Diese Frage würde sich jedoch in einem Berufungsverfahren nicht stellen, denn nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts gehört der Kläger nicht nur keinesfalls zum Kreis führender Persönlichkeiten der exilpolitischen Szene, sondern er leistet bei seiner exilpolitischen Betätigung auch keine wesentlichen eigenen Beiträge inhaltlicher oder organisatorischer Natur (UA S. 17/18). Letztlich wendet sich der Kläger in Form einer Richtigkeitsrüge gegen die Einstufung seiner exilpolitischen Betätigung durch das Verwaltungsgericht. Angriffe gegen die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vermögen eine Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylVfG jedoch nicht zu rechtfertigen. Soweit der Kläger ausführt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die angefochtene Entscheidung davon ausgehe, es gebe keinerlei Referenzfälle für die Vorgänge auf dem Flughafen Ndjili, und daraus ergebe sich auch der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Ziffer 1 AsylVfG, ist nicht ersichtlich, welche Frage er geklärt wissen will. Nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung muss in dem Zulassungsantrag eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage aufgeworfen werden und außerdem ein Hinweis auf den Grund enthalten sein, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll.
Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328.
Die Gehörsrüge greift nicht durch, weil eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Das Engagement des Klägers für die Organisation "Solidarität International" wird im Tatbestand des Urteils erwähnt und in den Entscheidungsgründen gewürdigt (UA S. 3 u. S. 18). Mit der Behauptung, das Verwaltungsgericht habe versäumt, eine weitere Sachaufklärung zu betreiben, wird nicht der in § 138 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG bezeichnete Verfahrensmangel gerügt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.