Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 06.04.2000 – 5 A 1183/00

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0406.5A1183.00.00

Tenor

Das Verfahren auf Zulassung der Berufung wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird für beide Instanzen - hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts - auf 8.250,-- DM festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Nachdem die Klägerin den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. Januar 2000 zurückgenommen hat, war das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1, 125 Abs. 1 Satz 1, 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO einzustellen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 und § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Da den beiden erstinstanzlichen Klageanträgen ein im Wesentlichen gleicher Lebenssachverhalt zugrunde liegt, ist es gerechtfertigt, für die Anfechtung des Taubenfütterungsverbots (Antrag zu 1.) und das auf Einrichtung von Taubenfütterungsplätzen gerichtete Begehren (Antrag zu 2.) zusammen den gesetzlichen Auffangstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG (8.000,-- DM) festzusetzen. Die Anfechtung der Zwangsgeldandrohung ist mit der Hälfte des vom Beklagten angesetzten Betrages (250,-- DM) zu berücksichtigen.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.