Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 12.04.2000 – 21 A 4593/99.A

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0412.21A4593.99A.00

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

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G r ü n d e :

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

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Mit seiner allein in Anspruch genommenen Grundsatzrüge dringt der Kläger nicht durch. Abgesehen von erheblichen Mängeln der Darlegung rechtfertigt die von ihm für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage, "ob der anzulegende Maßstab für die Überprüfung der beachtlichen Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegend identisch ist, wie er angelegt wird bei der Überprüfung der Fragen, ob eine Gruppenverfolgung vorliegt", nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens. In der Rechtsprechung des Senats ist für Rückkehrer nach Sri Lanka geklärt, dass die Voraussetzungen von Abschiebungshindernissen einschließlich derjenigen aus § 53 Abs. 4 AuslG, die in der Antragsschrift genannt sind, vorbehaltlich besonderer Umstände, die hier nicht dargetan, auch nicht ersichtlich und zudem einem grundsätzlichen Klärungsbedarf kaum zugänglich sind, nicht vorliegen (vgl. zuletzt Urteile vom 22. Oktober 1999 - 21 A 4424/96.A - und vom 17. Dezember 1999 - 21 A 4262/96.A -). In dieser Rechtsprechung nicht berücksichtigte Umstände werden in der Antragsschrift nicht aufgezeigt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.