Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 20.04.2000 – 8 A 1416/00

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0420.8A1416.00.00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 31. Januar 2000 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

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Es ist bereits zweifelhaft, ob die Zulassungsgründe in einem den Erfordernissen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO genügenden Maße dargelegt sind und der Antrag damit zulässig ist. "Dargelegt" im Sinne dieser Vorschrift ist ein Zulassungsgrund nämlich nur, wenn er zweifelsfrei benannt und konkret ausgeführt wird, warum er vorliegen soll. Zwar beruft sich der Kläger zur Begründung seines Zulassungsantrages darauf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), ein Verfahrensmangel vorliege (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) und ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestünden (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Den nachfolgenden Ausführungen ist indes nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, aus welchen Gründen die genannten Zulassungsgründe gegeben sein sollten. Der Kläger hat hinsichtlich des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung nicht - wie es erforderlich gewesen wäre -, eine konkrete, sich aus dem vorliegenden Rechtsstreit ergebende Rechtsfrage aufgeworfen und den Grund dargelegt, der eine Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen könnte. Er hat ferner keinen Verfahrensmangel substantiiert geltend gemacht, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hätte beruhen können. Der Vortrag, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, richtet sich gegen die Verfahrensweise der Stadtverwaltung , nicht gegen die des Gerichts. Schließlich hat der Kläger nicht unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil deutlich gemacht, welche Gründe dafür sprechen könnte, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird.

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Der Antrag hat aber jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht zu erkennen, weil sich die im vorliegenden Verfahren zu behandelnden Fragen unschwer aus der Anwendung des Meldegesetzes NW ergeben und damit nicht grundsätzlich klärungsbedürftig sind. Ein Verfahrensfehler der erkennenden Kammer ist ebenso wenig ersichtlich (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Namentlich hätte sich der Kläger durch Erscheinen zur mündlichen Verhandlung, zu der er ordnungsgemäß geladen worden war, rechtliches Gehör verschaffen können. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Klage abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO abgesehen.

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Über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war nicht zu entscheiden, weil dieser ausweislich der Zulassungsschrift nur für den Fall der Zulassung der Berufung gestellt worden ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).