Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 09.05.2000 – 2 E 245/00

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0509.2E245.00.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je einem Viertel. Kosten werden nicht erstattet.

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G r ü n d e :

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Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Zulassungsschrift geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses (§§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 146 Abs. 4 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Beschwerde nicht.

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Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass die Klage mit dem Hauptantrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, wird hiergegen im Zulassungsantrag nichts erinnert.

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Das Verwaltungsgericht ist aber auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Klage mit dem Hilfsantrag keine hinreichende Erfolgsaussicht zukommt. Den Klägern zu 1), 3) und 4) steht ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in der Form der Einbeziehung in den der Mutter der Klägerin zu 1) erteilten Aufnahmebescheid nicht zu, weil - wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats ausgeführt hat - die Mutter der Klägerin das Aussiedlungsgebiet im Mai 1993 verlassen hat, der Aufnahmeantrag der Kläger aber erst im Juni 1994 gestellt worden ist. Soweit dagegen im Zulassungsantrag geltend gemacht wird, das Bundesverwaltungsamt hätte es pflichtwidrig unterlassen, die Mutter der Klägerin zu 1) anlässlich ihrer Registrierung auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Registrierung zurückzustellen, in das Herkunftsgebiet zurückzukehren und dort einen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG für die Kläger zu 1), 3) und 4) zu stellen, kann dies schon deshalb - auch in Bezug auf einen angeblichen Folgenbeseitigungsanspruch - zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen, weil die Kläger nichts dazu vorgetragen haben, warum sie - wenn sie schon im Zeitpunkt der Ausreise der Mutter der Klägerin zu 1) die feste Absicht gehabt haben wollen, ebenfalls das Aussiedlungsgebiet zu verlassen - nicht schon vor der Ausreise der Mutter der Klägerin zu 1) eigene Aufnahmeanträge gestellt hatten.

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Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Rechtssache weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, die die Zulassung der Beschwerde rechtfertigen könnten, noch ihr die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§§ 124 a Abs. 2 Satz 2, 146 Abs. 6 Satz 2 VwGO).

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 100 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).