Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 10.05.2000 – 14 A 4319/99.A

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0510.14A4319.99A.00

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.

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G r ü n d e :

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Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht dem Erfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügend dargelegt.

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Die von der Klägerin sinngemäß aufgeworfene Frage, ob die Anwendung des § 29 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG zur Voraussetzung hat, dass auch die Einreise über den betreffenden sicheren Drittstaat - hier der Vertragsstaat Niederlande nach dem Dubliner Übereinkommen vom 15. Juni 1990 - erfolgt ist, rechtfertigt nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens. Die gestellte Frage ist nämlich nach dem klaren Wortlaut des § 29 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG zu verneinen. Danach ist ein Asylantrag unbeachtlich, wenn aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages ein anderer Vertragsstaat, der ein sicherer Drittstaat im Sinne von § 26 a AsylVfG ist, für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist oder die Zuständigkeit übernimmt, was hier - wie das Verwaltungsgericht näher ausgeführt hat - für die Niederlande zutrifft. Diese Regelung erstreckt sich auch auf Ausländer, die nicht aus dem für die Bearbeitung des Asylgesuchs zuständigen Vertragsstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und deren Abschiebung dorthin somit von der Drittstaatenregelung nach Art. 16 a Abs. 2 GG iVm § 26 a AsylVfG nicht erfasst wird.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. September 1996 - 25 A 790/96.A -, NVwZ 1997, 1141, 1142.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin kann für ihre Ansicht nichts aus § 29 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG hergeleitet werden. Diese Vorschrift regelt, dass § 26 a Abs. 1 AsylVfG anwendbar bleibt, obwohl der Asylantrag nach § 29 Abs. 3 S. 1 AsylVfG unbeachtlich, also verfahrensrechtlich unzulässig ist. Der Wortlaut gibt keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des S. 1 dieser Vorschrift eingeengt werden. Vielmehr wird die Vorschrift im Allgemeinen so verstanden, dass die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten des Bundesamtes erweitert worden sind.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. September 1996, aaO, mwN auch aus dem Gesetzgebungsverfahren.

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Auch in der von der Klägerin herangezogenen Kommentierung von Marx

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Asylverfahrensgesetz, § 29 AsylVfG, Rdnr. 37ff.

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findet sich keine Stütze für ihre Auffassung. Dort wird zwar diskutiert und aus verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Erwägungen abgelehnt oder jedenfalls bezweifelt, ob § 29 Abs. 3 S. 2 AsylVfG eine "alternative Handlungsmöglichkeit" bei gemäß S. 1 dieser Vorschrift unbeachtlichen Asylanträgen einräumt. Der Autor postuliert aber an keiner Stelle die Identität von Einreise- und Vertragsstaat als Voraussetzung der Unbeachtlichkeit gemäß § 29 Abs. 3 S. 1 AsylVfG.

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Die Zielrichtung des § 29 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG, dass der Asylbewerber sein Asylverfahren in dem zuständigen Vertragsstaat durchführt, bestätigt vielmehr, dass es auf den Einreiseweg nicht ankommt. Durch die Regelung in § 29 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG ist ferner sichergestellt, dass ein Ausländer nicht von einem Vertragsstaat in einen anderen abgeschoben wird, ohne dass sich einer dieser Staaten für die Prüfung des Asylantrages für zuständig erklärt.

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Vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 -, BVerfGE 94, 49, 86.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.