Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 10.05.2000 – 16 A 2352/00

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0510.16A2352.00.00

Tenor

Der am 27. April 2000 beim Verwaltungsgericht eingegangene Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen, weil er entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten des Klägers eingelegt worden ist. Auf die Notwendigkeit einer solchen Vertretung ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Gerichtsbescheides hingewiesen worden. Der Zulassungsantrag ist auch nicht innerhalb der Antragsfrist von einem Monat nach Zustellung des Urteils am 26. Februar 2000 gestellt worden. Eine Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO kommt nicht in Betracht, da mit dem Hinweis auf den Umzug weder ausreichende Entschuldigungsgründe vorgetragen worden noch solche sonstwie ersichtlich sind. Ferner sind nach § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO - anders als hier geschehen - bereits mit dem Zulassungsantrag die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auch auf die Darlegungspflicht ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens (§§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO).

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.