Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 06.06.2000 – 16 B 545/98

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0606.16B545.98.00

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, der angefochtene Beschluss ist wirkungslos.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsgegner.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).