Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 06.06.2000 – 16 B 545/98
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0606.16B545.98.00
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, der angefochtene Beschluss ist wirkungslos.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsgegner.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).