Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 27.06.2000 – 15 B 911/00

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0627.15B911.00.00

Tenor

Die Beschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertentscheidung unter Nr. 2 geändert. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.000,-- DM festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist zulässig und gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet. Es bestehen, wie sich aus folgendem ergibt, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

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Die zugelassene Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen, weil ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO). Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin einen Anspruch darauf hat, gemäß § 58 Abs. 1 Satz 7 GO NW ein Ratsmitglied als Mitglied des Jugendhilfeausschusses mit beratender Stimme zu benennen.

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Der Senat hält die Frage, ob die bundes- und landesrechtlichen Sonderregelungen für die Besetzung des Jugendhilfeausschusses in § 71 SGB VIII und § 5 AG KJHG abschließend sind, für völlig offen. Es kann daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die allgemein für Ratsausschüsse geltende Vorschrift des § 58 GO NW hinsichtlich der Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses hier anwendbar ist. Die detaillierte Regelung des § 5 AG KJHG zur Besetzung des Jugendhilfeausschusses mit beratenden Mitgliedern und der Umstand, dass nach § 71 Abs. 1 SGB VIII die Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses nur beschränkt eine Repräsentation der Vertretungskörperschaft darstellen soll, sprechen dagegen.

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Auch die Hilfsanträge sind mangels Anordnungsanspruchs abzulehnen, da der Inhalt der gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 AG KJHG zu erlassenden Satzung in das Ermessen des Rates gestellt ist, das jedenfalls nicht auf eine Pflicht zur Zulassung beratender Mitglieder im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 7 GO NW reduziert ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Da nach dem Antrag der Antragstellerin und der voraussichtlichen Dauer des Hauptsacheverfahrens praktisch eine Vorwegnahme der Hauptsache erstrebt wird, hält der Senat wie das Verwaltungsgericht den vollen Auffangstreitwert für angemessen.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).