Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 09.08.2000 – 2 A 4519/98

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0809.2A4519.98.00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je einem Drittel. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 24.000,-- DM festgesetzt.

1

G r ü n d e :

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG im Fall der 1957 geborenen Klägerin zu 1) nicht gegeben sind, weil sie im Zusammenhang mit der Beantragung ihres ersten Inlandspasses sich freiwillig für die Eintragung der russischen Nationalität entschieden und damit ein Gegenbekenntnis im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgegeben habe. Die später vorgenommene Änderung des Nationalitäteneintrags stelle vor diesem Hintergrund kein Bekenntnis im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG dar.

4

Die hiergegen in der Zulassungsschrift vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Allein der Umstand, dass im Zusammenhang mit der Beantragung des ersten Inlandspasses innerfamiliär auf eine Sechzehnjährige seitens eines Familienangehörigen (erheblicher) Druck ausgeübt wird, eine bestimmte Nationalität in den Inlandspass eintragen zu lassen, ist für sich genommen nicht ausreichend, um in der Beantragung einer nichtdeutschen Nationalität rechtlich keine freiwillige Erklärung zu einem anderen Volkstum und damit ein Gegenbekenntnis im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu sehen. Denn die in Kenntnis des bezüglich des Nationalitäteneintrages bestehendes Wahlrecht ausgeübte Entscheidung für eine bestimmte Nationalität unterliegt immer verschiedenartigen familiären und außerfamiliären Einflüssen. Sie ist in der Regel wesentlich geprägt durch diese Einflüsse, die als Motive für oder gegen eine bestimmte Entscheidung in die Entscheidungsfindung einfließen. Das den Anweisungen der Mutter Gehorchen macht die Entscheidung noch nicht zu einer unfreiwilligen, vielmehr manifestiert sich darin gerade der prägende Einfluss eines Elternteils auf das Kind. Erst bei Hinzutreten weiterer besonderer die Willensbildung schwerwiegend beeinflussender Umstände, für die vorliegend nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, kann es ausnahmsweise gerechtfertigt sein, eine in Kenntnis des bestehenden Wahlrechts getroffene Entscheidung als im Rechtssinne nicht mehr freiwillig anzusehen.

5

Auf den Umstand, dass die Klägerin zu 1) bei Abgabe der Erklärung noch nicht volljährig, sondern erst 16 Jahre alt war, kommt es nicht entscheidend an, weil sie nach sowjetischem Recht in diesem Alter ein Wahlrecht hatte und sich die nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG erforderliche Erklärungsfähigkeit grundsätzlich nach dem Recht des Herkunftsstaates richtet,

6

vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133.

7

Der in der Zulassungsschrift angeführte Umstand, dass alle näheren Verwandten der Klägerin zu 1), insbesondere ihre Mutter als Deutsche in der Bundesrepublik Deutschland leben, ist im vorliegenden Zusammenhang irrelevant, weil es sich bei den Bestimmungen des Bundesvertriebenengesetzes um keine allgemeinen familiären Nachzugsregelungen handelt, sondern eine Aufnahme nur erfolgen kann, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides in der jeweiligen Person, die den Aufnahmebescheid begehrt, erfüllt sind. Dabei ist es durchaus möglich, dass diese rechtlichen Voraussetzungen bei verschiedenen Mitgliedern einer Familie unterschiedlich zu beurteilen sind.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.

9

Die Festsetzung des Streitwerts ist gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG erfolgt.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO).