Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.08.2000 – 2 E 493/00
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0824.2E493.00.00
Tenor
Die Beschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Klägerin wird für das Klageverfahren in erster Instanz Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt L. , G. , beigeordnet.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 15. Mai 2000 ist zuzulassen, weil die von der Klägerin mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses aus den nachfolgenden Gründen bestehen.
Die Beschwerde ist begründet, weil die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO gegeben waren und sind. Die Klägerin hat mit ihrer zu den Akten gereichten Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117 ZPO glaubhaft gemacht, dass sie nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.
Auch die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen vor. Nach § 114 ZPO ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Prozesskostenhilfe ist danach nicht erst bei einer Gewissheit des Erfolges, sondern bei einer gewissen Wahrscheinlichkeit eines Klageerfolges zu gewähren.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die auch im Verfahren der Klägerin im Vordergrund der rechtlichen Überlegungen stehende Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Tätigkeit ihres Vaters als Berufssoldat in der sowjetischen Armee den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2b BVFG in der ab 1. Januar 2000 geltenden Fassung erfüllt, beantwortet sich weder unmittelbar aus dem Gesetz noch ist diese Frage bislang in der Rechtsprechung hinreichend geklärt. Vor diesem Hintergrund kann der vorliegenden Klage die erforderliche Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO nicht abgesprochen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).