Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13.09.2000 – 19 A 300/99
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0913.19A300.99.00
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. November 1998 ist wirkungslos.
Die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge jeweils selbst; der Kläger trägt die Gerichtskosten beider Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,- DM festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist unter gleichzeitiger Einstellung des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden und zwar nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Hier entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verteilen und dem Kläger mehr Kosten aufzuerlegen als der beklagten Schule.
Der Kläger hätte im vorliegenden Verfahren allenfalls mit einem Antrag auf Neubescheidung bzw. Neubewertung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) Erfolg haben können. Die beantragte Verpflichtung der beklagten Schule, die 1998 abgelegte Abiturprüfung für bestanden zu erklären, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil aus den in dem Protokoll über den Erörterungstermin am 12. September 2000 dargelegten Gründen eine fehlerhafte Bewertung der schulischen Leistungen des Klägers weder vorgetragen noch sonst erkennbar ist und im Übrigen die geltend gemachten Bewertungsfehler lediglich geeignet sind, einen Anspruch auf Neubewertung zu begründen, und weil für den Fall, dass die Bestehensregelung in § 29 Abs. 6 Nr. 2 APO-GOSt in der hier maßgeblichen Fassung vom 28. März 1979, zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Februar 1997, an der der Kläger 1998 gescheitert ist, unwirksam sein sollte, der Senat mit Blick auf den Grundsatz der Funktionentrennung (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht befugt ist, fehlerhafte Bestehensregelungen durch andere zu ersetzen.
Hinsichtlich des Antrags auf Neubescheidung bzw. Neubewertung wäre der Kläger bei streitiger Durchführung des Verfahrens voraussichtlich ebenfalls weitgehend unterlegen. Das Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen bestimmt sich zwar grundsätzlich nach den Anträgen der Beteiligten und der Urteilsformel. Bei einem Bescheidungsurteil sind jedoch auch die Klagebegründung und die Entscheidungsgründe heranzuziehen. Denn dem Klageantrag und der Urteilsformel lässt sich in diesen Fällen regelmäßig nicht entnehmen, zu welcher Rechtsauffassung das Gericht die Behörde nach dem Klageantrag verpflichten soll und in welchem Umfang das Gericht diesem Klagebegehren entsprochen hat. Dementsprechend ist ein Kläger etwa auch dann durch ein seinem Bescheidungsantrag äußerlich stattgebendes Urteil beschwert, wenn sich die vom Gericht für verbindlich erklärte Rechtsauffassung nicht oder nicht vollständig mit seiner eigenen deckt. In den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO bestimmt sich deshalb das Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen unter Berücksichtigung des Klagevorbringens und der Entscheidungsgründe danach, ob und in wie weit sich die vom Gericht für verbindlich erklärte Rechtsauffassung des Gerichts mit der des Klägers deckt.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. Oktober 1998 - 22 A 4600/96 -, Urteilsabdruck S. 36, und vom 26. September 1997 - 22 A 5467/94 -, Urteilsabdruck S. 94, m. w. N.
Danach wäre der Kläger mit einem Antrag auf Neubescheidung bzw. Neubewertung weitgehend unterlegen, weil, wie ausgeführt, seine drei Einwände gegen die Bewertung seiner schulischen Leistungen nicht durchgreifen und deshalb lediglich hinsichtlich seines Einwandes, die Bestehensregelung in § 29 Abs. 6 Nr. 2 APO-GOSt a. F. sei unwirksam, bei der nach Erledigung der Hauptsache nur möglichen summarischen Prüfung Erfolgsaussichten nicht verneint werden können. Ob die genannte Bestehensregelung entsprechend der Auffassung des Klägers fehlerhaft ist, hängt davon ab, ob ihre Anwendung in bestimmten Fällen und eventuell auch im vorliegenden Fall zu einem Widerspruch zu den in § 29 Abs. 2 APO-GOSt a. F. enthaltenen Notendefinitionen führen kann. Für die Beantwortung dieser schwierigen Rechtsfrage ist nach Erledigung der Hauptsache kein Raum.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).