Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 21.09.2000 – 18 B 1339/00

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0921.18B1339.00.00

Tenor

Der Zulassungsantrag wird abgelehnt. Mit ihrem Antragsvorbringen machen die Antragsteller - ohne sich mit der die Entscheidung tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, wonach der gestellte Aussetzungsantrag bereits unzulässig sei, weil die Aufenthaltsbefugnisanträge kein Fiktionsrecht nach § 69 AuslG ausgelöst hätten, auseinanderzusetzen - der Sache nach einen Duldungsanspruch geltend. Die Umdeutung des in erster Instanz allein gestellten Aussetzungsantrags in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Erteilung einer Duldung kommt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts wegen der Andersartigkeit der in Rede stehenden Ansprüche nicht in Betracht, so dass die geltend gemachten, allein auf einen Duldungsanspruch bezogenen Gründe nicht zur Zulassung der Beschwerde führen können.

Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass nach der inzwischen erfolgten Abschiebung der Antragsteller für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ohnehin kein Raum mehr wäre.

Vgl. die Beschlüsse vom 20. April 1994 - 18 B 1578/93 -, vom 26. Juli 1990 - 18 B 1975/98 -, vom 9. Juni 2000 - 18 B 816/00 - und vom 8. August 2000 - 18 B 148/00 -.

Von einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefassten Beschlusses wird abgesehen (§ 146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Die Antragsteller tragen die Kosten des Antragsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 12.000,-- DM festgesetzt (vgl. §§ 14 Abs. 1 und 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).