Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 10.10.2000 – 6 A 4554/00

ECLI:DE:OVGNRW:2000:1010.6A4554.00.00

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht gegeben ist.

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Die in der Antragsschrift in erster Linie geltend gemachten Einwände gegen die Verwertung des polizeiärztlichen Gutachtens vom 00.00.0000 greifen nicht durch. Dies gilt zunächst für die angeblich fehlende Qualifikation des Polizeiarztes. In der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass den amtsärztlichen (gleiches gilt für die polizeiärztlichen) Äußerungen gegenüber privatärztlichen Attesten ein größerer Beweiswert zukommt. Für die Beurteilung von Fragen des Dienstrechts aus medizinischer Sicht ist ein spezieller Sachverstand erforderlich, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich- oder ähnlichliegenden Fällen beruht. So mag die Beurteilung des Krankheitswertes einer Gesundheitsstörung in erster Linie dem Privatarzt, zumal dem Facharzt, obliegen. Ob und wann eine Störung mit Krankheitswert die (Polizei-)Dienstfähigkeit beeinträchtigt, ist eine Frage, deren Entscheidung mit Vorrang dem Amtsarzt bzw. dem zuständigen Arzt der betroffenen Verwaltung (hier dem Polizeiarzt) zusteht. Dieser vermag aus der Kenntnis der Belange der Verwaltung sowie der von dem Untersuchten zu verrichtenden Tätigkeit besser als ein privater Arzt den erhobenen medizinischen Befund zu der von ihm zu beantwortenden Frage der Dienstfähigkeit in Beziehung zu setzen.

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Vgl. Brockhaus in Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Loseblatt, Stand: August 2000, § 194 LBG Rdnr. 38 m.w.N. zur Rechtsprechung.

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Soweit der Kläger geltend macht, bereits 0000 und 0000 seien Extrasystolen bei ihm diagnostiziert worden, die der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht entgegengestanden hätten, dringt er hiermit nicht durch. Es mag sein, dass Störungen der vom Kläger genannten Art bereits zu jenen früheren Zeitpunkten vorgelegen haben. Jedenfalls sind sie aus der Sicht des Polizeiärztlichen Dienstes, dem die seinerzeit bestehende Krankenakte des Klägers vorgelegen hat, nicht derart gravierend gewesen, dass sie der Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit entgegengestanden hätten. Zudem ist dem polizeiärztlichen Gutachten vom 00.00.0000 ebenso wie den Bekundungen von Oberregierungsmedizinalrat Dr. L. in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen, dass die beim Kläger nunmehr bestehenden Erkrankungen in ihrer Gesamtschau das Urteil der Polizeidienstunfähigkeit zur Folge gehabt haben.

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Dass der Polizeiarzt Dr. L. den Kläger nicht untersucht hat, ist ausweislich der Wiedergabe der Befunderhebung in dem Gutachten sowie der Ausführungen von Dr. L. in der mündlichen Verhandlung (vgl. Seite 3 des Protokolls) unzutreffend; der in der Antragsschrift behauptete Widerspruch in der Beurteilung der Einsatzfähigkeit des Klägers für Wechsel- und Nachtdienst lässt sich nicht feststellen.

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Die weiteren Darlegungen der Antragsschrift vermögen die Annahme der Polizeidienstunfähigkeit des Klägers seitens des Beklagten und damit auch die Richtigkeit des Ergebnisses des angefochtenen Urteils nicht ernstlich in Frage zu stellen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes.

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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).