Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 25.10.2000 – 14 A 1925/99
ECLI:DE:OVGNRW:2000:1025.14A1925.99.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes, das diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,- DM festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Vortrag des Klägers zu den von ihm geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, genügt nicht dem Darlegungsgebot aus § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO.
Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -.
Der Kläger behauptet lediglich, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag verkannt und sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung "nicht ordnungsgemäß wiedergegeben bzw. verstanden", ohne dies auch nur andeutungsweise zu konkretisieren. Im übrigen sind die Tatsachen, deren Nichtberücksichtigung der Kläger rügt, erstmals mit dem Zulassungsantrag vorgetragen worden. Auch dieser Vortrag genügt nicht dem Darlegungserfordernis. Zwar trägt der Kläger in seinem Zulassungsantrag Zeitpunkte und Zeiträume für angebliche Vorfälle vor, die eine Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG begründen sollen, nämlich den 17. Januar 1998 (richtigerweise wohl 1988), die Jahre 1989 und 1990 sowie den Anfang April 1991, und behauptet, Anzeigen erstattet zu haben. Es fehlen jedoch jegliche weitere für eine ausreichende Konkretisierung erforderliche Angaben, die gegebenenfalls eine Verifizierung erlauben würden, wie etwa Namen der Beteiligten und der angeblichen Zeugen, ärztliche Atteste, Bezeichnung der Dienststellen und Aktenzeichen von Polizei und Staatsanwaltschaft. Zum Ergebnis angeblicher Anzeigen trägt der Kläger lediglich vor, sie seien "im Sande verlaufen". Außerdem behauptet der Kläger nunmehr, auch bei den beiden Brüdern seiner geschiedenen Ehefrau habe es sich um Polizisten gehandelt und nicht um Privatpersonen. Soweit damit der Vortrag ergänzt werden soll, dass die angeblichen Vorfälle dem polnischen Staat zuzurechnen seien, handelt es sich um gesteigertes Vorbringen. Anhaltspunkte dafür, warum der Kläger diesen Sachverhalt nicht bereits zuvor vorgetragen hat, sind dem Zulassungsantrag nicht zu entnehmen. Insgesamt bestand für den Kläger spätestens seit der Klageerwiderung der Beklagten vom 24. August 1995, in der sie sich ausdrücklich darauf berufen hat, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalles nicht vorliegen, Anlass, sein tatsächliches Vorbringen zu Härtefallgesichtspunkten gegebenenfalls zu vervollständigen und glaubhaft zu machen. Trotz Ankündigung im Zulassungsantrag hat er nach wie vor nicht einmal eine eidesstattliche Versicherung zur Glaubhaftmachung seines neuen Vorbringens vorgelegt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines angefochtenen Urteils lassen sich nicht mit einem neuen Tatsachenvortrag begründen, der erst noch substantiiert werden müsste und in Bezug auf den Glaubhaftigkeitsbedenken ausgeräumt werden müssten.
Bei dieser Sachlage kommt es auf Fragen der deutschen Volkszugehörigkeit oder Staatsangehörigkeit nicht an. Es stellt sich deshalb auch nicht die - als grundsätzlich gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachte - Frage, ob Verfassungsrecht verletzt ist, wenn in staatsangehörigkeitsrechtlicher Hinsicht die Abstammung von der Mutter nicht ebenso bewertet wird wie die Abstammung vom Vater.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.