Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 03.11.2000 – 16 E 556/00

ECLI:DE:OVGNRW:2000:1103.16E556.00.00

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens werden nicht erstattet.

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G r ü n d e :

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Der Antrag auf Zulasssung der Beschwerde und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren sind abzulehnen. Aus den im Senatsbeschluss gleichen Rubrums vom heutigen Tage im Verfahren 16 B 1056/00 dargelegten Gründen ergibt sich, dass die jeweils beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet bzw. geboten hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO und § 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 166 VwGO.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.