Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 10.11.2000 – 15 E 843/00

ECLI:DE:OVGNRW:2000:1110.15E843.00.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 468,41 DM festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Voraussetzung hierfür ist nämlich, dass ein Bevollmächtigter bestellt worden und nicht nur eine interne Beratung erfolgt ist.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 1998 - 15 E 456/98 - mit weiteren Nachweisen.

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Entgegen der Auffassung des Klägers lag hier lediglich der Fall einer internen Beratung vor, da der im Vorverfahren eingeschaltete Rechtsanwalt lediglich den Widerspruch und die Widerspruchsbegründung verfertigt hat, den Widerspruch jedoch nicht als Vertreter des Klägers eingelegt hat. Daher kommt es nicht darauf an, ob wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und wird in Höhe der geltend gemachten Gebühren und Auslagen für das Vorverfahren festgesetzt.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.