Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 17.11.2000 – 16 E 761/00
ECLI:DE:OVGNRW:2000:1117.16E761.00.00
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Rechtsmittelverfahrens werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
Der allein auf § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat hat auf Grund des Zulassungsvorbringens der Klägerin keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der Klage zu Recht abgelehnt hat.
Dem Hauptvortrag der Klägerin, bei ihrem jetztigen Studium der Sozialarbeit handele es sich um eine Erstausbildung, weil sie das Sozialpädagogikstudium seinerzeit nicht betrieben habe, vermag der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht nicht zuzustimmen. Die Klägerin hat sich um einen Studienplatz im Studiengang Sozialpädagogik zwei Mal beworben und zum Wintersemester 1994/95 einen solchen an der Fachhochschule D. erhalten. Sie hat sich dort einschreiben lassen, sich sowohl zum zweiten als auch zum dritten Semester zurückgemeldet und nach ihren eigenen Angaben jedenfalls an der Einführungswoche teilgenommen. Sie trägt auch selbst vor, sie habe "das Studium ... aufgenommen", allerdings "unter völlig falschen Voraussetzungen und unter völlig falschem Kenntnisstand". Demnach kann sie einen Förderungsanspruch nur haben, wenn sie gemäß § 7 Abs. 3 BAföG die Fachrichtung aus wichtigem Grund gewechselt hat.
Zu der vom Verwaltungsgericht verneinten Frage, ob ein wichtiger Grund für den Fachrichtungswechsel vorliegt, enthält die Zulassungsschrift keine Ausführungen. Dem Senat ist es daher verwehrt, sich mit der Erfolgsaussicht der Klage unter diesem Gesichtspunkt zu befassen, etwa den Fragen, ob die in der ersten Begründung im Schreiben vom 28. Dezember 1998 geschilderten Erlebnisse den Fachrichtungswechsel noch als rechtzeitig erscheinen lassen können, ob bei der Interessenabwägung im Rahmen des § 7 Abs. 3 BAföG zu Gunsten der Klägerin berücksichtigt werden kann, dass sie seinerzeit nicht gefördert worden ist usw.
Die zugleich erhobene Beschwerde ist schon mangels vorheriger Zulassung unzulässig (§ 146 Abs. 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO sowie auf § 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.