Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 22.11.2000 – 16 A 5149/00
ECLI:DE:OVGNRW:2000:1122.16A5149.00.00
Tenor
Dem Kläger wird hinsichtlich der Nichteinhaltung der Frist zur Stellung des Zulassungsantrags Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
G r ü n d e :
Der Zulassungsantrag des Klägers ist zwar erst am 24. Oktober 2000 um 0.02 Uhr und damit um ca. zwei Minuten verspätet beim Verwaltungsgericht Köln per Telefax eingegangen. Dem Kläger ist aber wegen der Versäumung der Zulassungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; denn auf Grund der glaubhaften Schilderung der Vorgänge im Schriftsatz vom 7. November 2000 ist davon auszugehen, dass seine Prozessbevollmächtigte Rechtsanwältin D. , deren etwaiges Verschulden er sich zurechnen lassen müsste, ohne Verschulden gehindert war, die Zulassungsschrift bis zum Ablauf des 23. Oktober 2000 dem Verwaltungsgericht Köln per Telefax zu übermitteln.
Der Zulassungsantrag hat aber in der Sache keinen Erfolg; denn der geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.
Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Verwaltungsgericht maßgeblich und zutreffend darauf abgestellt, dass § 66a Abs. 5 BAföG durch das 19. BAföG-Änderungsgesetz vom 25. Juni 1998, BGBl. I S. 1609, ersatzlos gestrichen worden ist. Diese Übergangsregelung lautete, dass auf Auszubildende, die vor dem 1. August 1983 Darlehen erhalten haben, auf besonderen Antrag § 18 Abs. 3 Satz 2 BAföG in der am 31. Juli 1983 geltenden Fassung anzuwenden ist, und diese Bestimmung besagte, dass die erste Rate drei Jahre nach Beendigung der Ausbildung zu zahlen sei. Da die Übergangsvorschrift des § 66a Abs. 5 BAföG durch Art. 1 Nr. 22 und Art. 6 Abs. 1 des 19. BAföG-ÄndG am 30. Juni 1998, also nach mehr als 15 Jahren, außer Kraft getreten ist, gilt seit dieser Zeit § 18 Abs. 3 BAföG in der derzeitigen Fassung, und nach dessen Satz 3 ist die erste Rate fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer des zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungs- und Studiengangs zu leisten. Der Kläger, der seit dem Wintersemester 1973/74 im Studiengang Rechtswissenschaft eingeschrieben und in den Jahren 1975 bis 1977 darlehensweise gefördert worden ist und der sich nunmehr im 55. Semester befindet, ist daher nach geltender Rechtslage jedenfalls seit dem 30. Juni 1998 zur ratenweisen Rückzahlung des Darlehens verpflichtet.
Aus dem Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 10. Oktober 1988 vermag der Kläger zu seinen Gunsten nichts herzuleiten. Durch diesen Bescheid ist seinem Antrag nach § 66a Abs. 5 BAföG zwar stattgegeben worden. Das Ausbildungsende ist aber nur vorläufig auf den 30. September 1988 festgesetzt worden; demnach beginne die Rückzahlungspflicht mit dem 31. Oktober 1991. Abschließend heißt es sodann, dass in Abänderung des im Übrigen unveränderten Feststellungs- und Rückzahlungsbescheids vom 13. September 1983 für den Fall, dass der Kläger sein endgültiges Ausbildungsende nicht belege, ein neuer Tilgungsplan gelte, nach dem die erste Vierteljahresrate am 31. Dezember 1991 fällig sei. Da der Kläger sein Ausbildungsende bis zu diesem Zeitpunkt nicht belegt hat, kann er aus diesem Bescheid unmittelbar nur herleiten, dass er seine erste Vierteljahresrate in Höhe von 150,- DM spätestens am 31. Dezember 1991 zu zahlen hatte. Nichts anderes ergibt sich aus dem Bescheid vom 3. Juli 1990, durch den die Rückzahlungsrate der nach dem 1. Januar 1976 geleisteten Darlehen auf 200,- DM monatlich angehoben worden ist; denn der Zahlungstermin für die erste Vierteljahresrate ist wiederum auf den 31. Dezember 1991 festgesetzt worden.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die ersatzlose Streichung des § 66a Abs. 5 BAföG durch das 19. Änderungsgesetz sind vom Kläger nicht geltend gemacht worden und in seinem Falle auch nicht ersichtlich. Wenn bei ihm die Rückzahlungspflicht mit dem 30. Juni 1998 beginnt, ist dies nicht fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, die bereits im März 1978 in seinem Falle geendet hat, sondern mehr als 20 Jahre danach, oder anders gesehen: Dem Kläger hat, falls er die Ausbildung weiter betrieben hat, in Folge der Übergangsregelung mehr als das Vierfache der Förderungshöchstdauer zur Verfügung gestanden, ehe der Fünfjahreszeitraum bis zum Einsetzen der Rückzahlungspflicht begann. Nach solch langem Zeitraum ist ein Vertrauensschutz hinsichtlich bestimmter Modalitäten der Förderung eines Hochschulstudiums wie hier des Beginns der Pflicht zur Rückzahlung des geleisteten Darlehens nicht mehr geboten.
Da der Kläger mit seiner Klage geltend gemacht hat, generell noch nicht zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet zu sein, kommt auf Grund seines Zulassungsvorbringens eine Zulassung der Berufung zur Prüfung der Frage, ab wann seine Rückzahlungspflicht eingesetzt hat, ob ab Oktober 1991 oder am 30. Juni 1998, nicht in Betracht.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.