Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 22.11.2000 – 16 E 748/00

ECLI:DE:OVGNRW:2000:1122.16E748.00.00

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 VwGO iVm § 114 ZPO abzulehnen, weil der beabsichtigte Antrag auf Zulassung der Beschwerde im Verfahren der Prozesskostenhilfe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Insoweit wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom heutigen Tag im Verfahren 16 B 1498/00 Bezug genommen, die sinngemäß auch im vorliegenden Verfahren gelten.

3

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.