Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.11.2000 – 16 A 4381/00

ECLI:DE:OVGNRW:2000:1124.16A4381.00.00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Dem Kläger wird für das Zulassungsverfahren Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt B. aus L. beigeordnet.

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G r ü n d e :

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Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 iVm § 146 Abs. 4 VwGO nicht greift. Auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens lassen sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses, wie es für die Zulassung der Berufung allein maßgeblich ist, nicht annehmen.

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Dabei kann der Senat offen lassen, ob die Argumentation, mit der das Verwaltungsgericht ein schuldhaftes "sozialwidriges" Verhalten des Klägers als eine Grundvoraussetzung der Heranziehung zum Kostenersatz nach § 92a BSHG verneint hat, überzeugend ist. Denn auch wenn es hier das Tatbestandsmerkmal des vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens erfüllen würde, dass der Kläger im April 1993 durch unerlaubtes Entfernen und unentschuldigtes Fehlen den Verlust seines Arbeitsplatzes herbeigeführt hat, ist jedenfalls nicht die Annahme gerechtfertigt, dieses schuldhafte Verhalten sei auch noch für die nach Maßgabe des Änderungsbescheids vom 13. August 1997 allein im Streit verbliebenen Sozialhilfeleistungen des Zeitraums 1. Januar 1994 bis 28. Februar 1994 ursächlich. Zwar mögen die anfänglichen Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe durch das arbeitsrechtswidrige Verhalten des Klägers adäquat kausal herbeigeführt worden sein. Dass der Kläger und seine Familie auch noch im Januar 1994 sozialhilfebedürftig waren, lässt sich diesem Fehlverhalten jedoch nicht mehr hinreichend sicher zurechnen, zumal auch vom Beklagten nicht bestritten worden ist, dass der Kläger seinerzeit nicht den gesundheitlichen Anforderungen genügt hat, die der ihm von der Firma K. angebotene Arbeitsplatz stellte. Dies lässt nicht den hinreichend sicheren Schluss zu, das sich seinerzeit noch im Probestadium befindliche Arbeitsverhältnis hätte auch ohne die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund noch im Januar 1994 fortbestanden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

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Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 VwGO iVm § 114, 119 Abs. 1 Satz 2, 121 Abs. 1 ZPO.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.