Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 01.12.2000 – 15 E 903/00

ECLI:DE:OVGNRW:2000:1201.15E903.00.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.587,-- DM festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. Oktober 2000 zu Recht zurückgewiesen hat, denn der Kostenbeamte hat es mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss zutreffend abgelehnt, die Aufwendungen für das Privatgutachten des Prof. C. über 1.587,-- DM als erstattungsfähige Kosten des Klägers festzusetzen.

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Gemäß § 162 Abs. 1 VwGO sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen erstattungsfähig. Aufwendungen für ein Privatgutachten sind danach nur erstattungsfähig, wenn es in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung im Vorverfahren oder Klageverfahren steht und aus der Sicht eines verständigen, auf eine sparsame Prozessführung bedachten Beteiligten geboten und geeignet ist, das Verfahren unter einem Gesichtspunkt zu fördern, der aus der Sicht eines verständigen Beteiligten entscheidungserheblich sein kann.

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Vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow (Herausgeber), VwGO, Loseblattsammlung (Stand: November 1999), § 162 Rn. 39, 41.

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Es kann dahinstehen, ob die Einholung eines Gutachtens vor dem Ausbau der Straße noch den erforderlichen Zusammenhang mit dem Widerspruchs- und Klageverfahren gegen den späteren Beitragsbescheid aufweist. Denn jedenfalls war ein solches Gutachten nicht geboten im oben beschriebenen Sinne. Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen, sodass es regelmäßig nicht geboten ist, Privatgutachten einzuholen. Darüber hinaus trägt der Beklagte die materielle Beweislast für die den Beitragsanspruch begründenden Tatsachen, hier also für den Altzustand der Straße, soweit aus ihm die Beitragsfähigkeit des Ausbaus als Verbesserung oder Erneuerung hergeleitet werden soll. Bleiben die entscheidungserheblichen Tatsachen unaufklärbar, hat die Klage Erfolg, sodass für den Kläger keine Notwendigkeit bestand, durch Sachverständige Feststellung in dieser Richtung treffen zu lassen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.