Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 19.12.2000 – 16 B 1878/00
ECLI:DE:OVGNRW:2000:1219.16B1878.00.00
Tenor
Das Rechtsmittel der Antragsteller wird verworfen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Rechtsmittelverfahrens.
G r ü n d e :
Das Rechtsmittel der Antragsteller ist unzulässig. Selbst wenn es entgegen seinem Wortlaut nicht als Beschwerde - diese wäre gemäß § 146 Abs. 4 VwGO iVm § 124 Abs. 2 VwGO ohne vorherige Zulassung unstatthaft -, sondern als Antrag auf Zulassung der Beschwerde verstanden wird, fehlt es doch jedenfalls an einer ordnungsgemäßen Prozessvertretung. Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss sich vor dem Oberverwaltungsgericht jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen; nach § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO gilt das auch für den Antrag auf Zulassung der Beschwerde. Dem haben die Antragsteller trotz einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss nicht Rechnung getragen.
Dahinstehen kann, ob der Rechtsbehelf der Antragsteller bei Auslegung als Antrag auf Zulassung der Beschwerde nicht darüber hinaus auch schon deshalb als unzulässig zu verwerfen wäre, weil der Schriftsatz vom 7. Dezember 2000 erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO bei dem Verwaltungsgericht eingegangen ist, die mit der am 10. Oktober 2000 erfolgten Zustellung an den seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten der Antragsteller in Gang gesetzt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.