Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 21.12.2000 – 14 B 1319/00

ECLI:DE:OVGNRW:2000:1221.14B1319.00.00

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der Antrag des Antragstellers, den das Gericht in seinem Interesse als Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. August 2000, dem einzigen hier in Betracht kommenden Rechtsmittel, ansieht, hat keinen Erfolg.

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Entgegen der Regelung des § 67 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - wird der Antragsteller nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten. Auf dieses Vertretungserfordernis ist der Antragsteller mit der dem angefochtenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung sowie durch Schreiben des Senats vom 6. September 2000 hingewiesen worden.

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Sollte der Antragsteller mit seinen Ausführungen, die sich im Wesentlichen in Angriffen gegen "Hitlerjura", "Hitlerrichter" und "Hitlerprozesse" erschöpfen, auch bezwecken, die Gewährung von Prozesskostenhilfe zwecks Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu beantragen, wäre ein derartiger Antrag ebenfalls abzulehnen. Denn dem Rechtsmittel der Zulassung der Beschwerde würden in diesem Falle die gemäß § 166 VwGO iVm § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erforderlichen Erfolgsaussichten fehlen. Zulassungsgründe nach § 146 Abs. 4 VwGO iVm § 124 Abs. 2 VwGO, insbesondere ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), lassen sich nicht feststellen und sind im Übrigen auch dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu entnehmen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.