Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 12.01.2001 – 16 B 1815/00

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0112.16B1815.00.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zweiter Instanz je zu einem Drittel.

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G r ü n d e :

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Die vom Senat mit Beschluss vom 18. Dezember 2000 zugelassene Beschwerde ist nicht begründet. Die Antragsteller haben anders als nach § 123 Abs. 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlich auch im Beschwerdeverfahren die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht.

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Hinsichtlich des Anordnungsanspruchs ist das Verwaltungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Gerichts zu Recht davon ausgegangen, dass das Nichtvorhandensein eigener Mittel negatives Tatbestandsmerkmal im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 iVm § 2 Abs. 1 BSHG für den Anspruch auf Bewilligung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt ist. Dementsprechend hat der Hilfesuchende das Nichtvorhandensein eigener Mittel in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zwar nicht zu beweisen, aber immerhin glaubhaft zu machen. Dabei müssen sich die Antragsteller zu 1. und 2. das Einkommen und Vermögen ihres jeweiligen Ehegatten gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BSHG und die Antragstellerin zu 3. gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BSHG das Einkommen und Vermögen ihrer Eltern zurechnen lassen.

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Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragsteller sind auch bei Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens letztlich ungeklärt. Zwar ist es den Antragstellern gelungen darzutun, dass die Abbuchung von monatlich 50 DM ihre Erklärung nicht in der Überweisung auf ein anderes Konto der Antragsteller zum Zwecke der Vermögensbildung findet, sondern in der Abtragung eines bei der Stadtsparkasse D. aufgenommenen Kredits. Ihr Vortrag zu den Einzahlungen mit dem Vermerk Inkasso-F E.v. erscheint bei summarischer Prüfung ebenfalls plausibel. Unklar sind aber nach wie vor die Einkünfte der Antragstellerin zu 2. aus ihrer Tätigkeit bei Frau E. W. bzw. bei der Fa. S. P. H. und W. GbR. Auch dem Senat erscheint nicht glaubhaft, dass insoweit der Stundenlohn von 6,15 DM das alleinige Entgelt darstellt und etwa die Überlassung des Hundefutters als sozialhilferechtlich nicht anrechenbares Geschenk einzuordnen ist. Die in der gerichtlichen Verfügung vom 18. Dezember 2000 enthaltene Frage, welche geldwerten Leistungen in den letzten zwei Jahren über das angegebene Arbeitseinkommen von 240 DM brutto monatlich hinaus von Seiten der Familie W. erbracht worden sind, ist nicht beantwortet worden, obwohl in der Antragsschrift vom 26. September 2000 eingeräumt worden war, dass Frau W. der Antragstellerin zu 2. des Öfteren Hundefutter zukommen lässt. Trotz der Verfügung vom 18. Dezember 2000 nach wie vor offen sind auch der Inhalt der mit Frau W. anlässlich der Kommunion der Antragstellerin zu 3. getroffenen Abmachungen und der Umfang der in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen. Trotz zweifacher Fristverlängerung ist die Verfügung vom 18. Dezember 2000 auch in anderer Hinsicht nicht erledigt worden, so hinsichtlich der Glaubhaftmachung der Behauptungen über das Entleihen des Scanners. Ob die Antragsteller bereit sind, dem Antragsgegner eine Ermächtigung zur Einholung von Auskünften bei den D. Banken zu erteilen, ist nicht beantwortet worden. In dem in Rede stehenden Umfang haben die Antragsteller trotz der insoweit erklärten Bereitschaft auch selbst keine Auskünfte eingeholt. Angesichts all dessen kann nicht ausgeschlossen werden, dass den Antragstellern weitere als die angegebenen Mittel (Erwerbsunfähigkeitsrente des Antragstellers, Kindergeld, Wohngeld, Arbeitseinkommen der Antragstellerin zu 2. in Höhe von 240 DM monatlich) zur Verfügung stehen, die einen Anordnungsanspruch bzw. - schon im Falle eines geringeren Umfangs - jedenfalls einen Anordnungsgrund ausschließen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 188 Satz 2 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Satz 1 VwGO unanfechtbar.