Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 16.01.2001 – 16 E 23/01

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0116.16E23.01.00

Tenor

Das Rechtsmittel des Klägers wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Rechtsmittelverfahrens.

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G r ü n d e :

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Das Rechtsmittel des Kläges, das der Senat nur gegen die anfechtbare Ziffer II. des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 15. Dezember 2000 gerichtet sieht, ist unzulässig. Selbst wenn es entgegen seinem Wortlaut nicht als Beschwerde - diese wäre gemäß § 146 Abs. 4 VwGO iVm § 124 Abs. 2 VwGO ohne vorherige Zulassung unstatthaft -, sondern als Antrag auf Zulassung der Beschwerde verstanden wird, fehlt es jedoch an einer ordnungsgemäßen Prozessvertretung. Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss sich vor dem Oberverwaltungsgericht jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Nach § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO gilt das auch für den Antrag auf Zulassung der Beschwerde. Dem hat der Kläger trotz einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss nicht Rechnung getragen.

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Ungeachtet dessen fehlt es auch an der nach § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO erforderlichen Darlegung der Gründe, aus denen eine Beschwerde zuzulassen wäre. Eine nachträgliche Heilung der formellen Fehler ist nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist des § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht mehr möglich.